Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-07
Status Aufgehoben · 1993-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Erzieher.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die als Schulen für Berufstätige geführten Formen an den im Abs. 1 genannten Bildungsanstalten.

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die als Schulen für Berufstätige geführten Formen an den im Abs. 1 genannten Bildungsanstalten.

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) An in Semester gegliederten Sonderformen entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieser Verordnung.

Formen der Reife- und Befähigungsprüfung

sowie der Befähigungsprüfung

§ 2. (1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung:

1.

Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,

2.

Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder

3.

Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Formen der Reife- und Diplomprüfung

sowie der Diplomprüfung

§ 2. (1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:

1.

Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,

2.

Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder

3.

Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie

der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,

2.

drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,

3.

drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen oder

4.

drei Klausurarbeiten und fünf mündlichen Teilprüfungen.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie

der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß § 36c Abs. 2 und § 45 Abs. 1a Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Umfang der Reife- und Diplomprüfung sowie

der Diplomprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß § 36c Abs. 2 und § 45 Abs. 1a Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes/§ 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

sowie zur Befähigungsprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),

2.

eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der

5.

Klasse zu erbringen.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

sowie zur Befähigungsprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),

2.

eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

5.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der

5.

Klasse zu erbringen.

Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung

sowie zur Diplomprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden. An Schulen für Berufstätige hat der Schulleiter eine Frist für die Anmeldung festzusetzen.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen),

2.

eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

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