Bundesgesetz über evangelisch-theologische Studienrichtungen
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. Das Studium der evangelischen Theologie dient im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Gliederung
§ 2. (1) Folgende ordentliche Studien sind einzurichten:
das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung vor allem des geistlichen Nachwuchses für das mit dem Schulunterricht verbundene Pfarramt der Evangelischen Kirche in Österreich und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,
das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung für das Lehramt aus evangelischer Religion an höheren Schulen,
Erweiterungsstudien,
das Doktoratsstudium der evangelischen Theologie.
(2) Das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung erfordert die Inskription von zehn Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.
(3) Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 3. (1) Absolventen der Diplomstudien ist der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, Absolventinnen der Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magistra theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“, zu verleihen.
(2) Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, Absolventinnen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktorin der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt jeweils „Dr. theol.“, zu verleihen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung
Erster Studienabschnitt
§ 4. Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen und philosophischen Grundlagen der Pflichtfächer sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen und der hebräischen Sprache, zu dienen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder schriftlich abzulegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sind:
die Kenntnis der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache; die Sprachkenntnis ist entweder durch das Zeugnis einer höheren Schule oder durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder durch die an einer Universität oder anerkannten ausländischen Hochschule abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen,
die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren und Übungen aus dem jeweiligen Teilprüfungsfach (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen),
die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt überdies die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren, Übungen, Praktika und Exkursionen (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) sowie die Inskription von fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von einrechenbaren Semestern voraus und darf frühestens am Ende des entsprechenden Semesters erfolgen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. (1) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Altes Testament (Exegese und Einleitung),
Neues Testament (Exegese und Einleitung),
Kirchengeschichte.
(2) Der Kandidat hat das Grundwissen aus diesen Fächern nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Pflichtfächer und dem Studium der Wahl- und Freifächer zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird. Der Kandidat hat in dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach, dem die Diplomarbeit zugehört, sowie sein Gesamtverständnis der Theologie im Rahmen einzelner Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung sind:
die bestandene erste Diplomprüfung,
die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren und Übungen aus den Fächern des jeweiligen Teils der Prüfung (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen), zum zweiten Teil der Prüfung auch am Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung,
die Approbation der Diplomarbeit,
die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung einrechenbaren Semestern.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 9. (1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:
Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten (aus den im Studienplan angeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Lehrangebots der Evangelisch-theologischen Fakultät).
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:
Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
Praktische Theologie,
Religionspädagogik,
Kirchenrecht.
(3) In jedem der beiden Teile ist die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen, die Prüfungen aus den verbleibenden Prüfungsfächern erfolgen mündlich.
(4) Im Fach Praktische Theologie ist weiters eine schriftliche, in Form einer Hausarbeit abzufassende Predigt auszuarbeiten. Die dafür vorgesehene Frist ist im Studienplan zu bestimmen.
(5) Die Klausurarbeiten und die Predigt sind vom jeweiligen Prüfungssenat kommissionell zu beurteilen.
(6) Die Diplomarbeit, die Predigt und die Klausurarbeiten sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
(7) Zum mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihr Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
Kombination
§ 10. (1) Die religionspädagogische Studienrichtung ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren und hat zum Lehramt für evangelische Religion an höheren Schulen zu führen.
(2) Eine Kombination mit den religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.
(3) Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung an einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer abzuschließen vermögen. Die in der Studienordnung festzusetzende Gesamtstundenzahl für alle Pflicht- und Wahlfächer darf nicht größer sein als die Hälfte der für die fachtheologische Studienrichtung festzusetzenden; eine verschiedene Gewichtung der Prüfungsfächer ist zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 11. Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen Grundlagen und in die Religionspädagogik sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen Sprache, zu dienen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 12. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder schriftlich abzulegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sind:
die Kenntnis der lateinischen und der griechischen Sprache sowie der Besuch der an der Fakultät eingerichteten Lehrveranstaltung über die Einführung in die hebräische Sprache; die Kenntnis der lateinischen und der griechischen Sprache ist entweder durch das Zeugnis einer höheren Schule oder durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder durch die an einer Universität oder anerkannten ausländischen Hochschule abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen,
die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren und Übungen aus dem jeweiligen Teilprüfungsfach (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen),
die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt überdies die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren, Übungen und Praktika (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) sowie die Inskription von vier oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von einrechenbaren Semestern voraus und darf frühestens am Ende des entsprechenden Semesters erfolgen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 13. Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Altes Testament (Einleitung, Exegese, ohne Hebräisch),
Neues Testament (Einleitung und Exegese),
Kirchengeschichte.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 14. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Pflichtfächer und dem Studium der Wahl- und Freifächer unter Ausrichtung auf eine pädagogische Tätigkeit und den Unterricht zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten, doch ist das Thema stets auch unter religionspädagogischem Gesichtspunkt zu behandeln.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
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