Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1.

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,

2.

Handelsschulen,

3.

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und

4.

Sonderformen der in Z 1 bis 3 genannten Schulen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige und

2.

andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

Form der Abschlußprüfung

§ 2. Die Abschlußprüfung an den im § 1 genannten Schulen besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

zwei Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen,

2.

vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen oder

3.

fünf Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung oder Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Form und Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung oder Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Form und Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung, eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt,

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,

3.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt,

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,

2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,

3.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte“, „Bautechnisches Praktikum“, „Bautechnisches Zeichnen“, „Entwurf“, „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung“, „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fachzeichnen“, „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre“, „Konstruktionsübungen“, „Leibesübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte “.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte“, „Bautechnisches Praktikum“, „Bautechnisches Zeichnen“, „Entwurf“, „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung“, „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fachzeichnen“, „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre“, „Konstruktionsübungen“, „Leibesübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“, „Textverarbeitung“, „Küchenführung und -organisation“, „Restaurant“, „Küchenführung und Servierkunde“ sowie „Werkstätte“.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

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