Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-29
Status Aufgehoben · 1998-05-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 184
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich§ 1

Erhalter § 2

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen§ 3

Studierende§ 4

Akademische Grade§ 5

Aufgaben des Fachhochschulrates§ 6

Zusammensetzung des Fachhochschulrates§ 7

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin§ 8

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung§ 9

Geschäftsstelle§ 10

Aufsicht§ 11

Antrag auf Anerkennung eines Studienganges§ 12

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung§ 13

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung§ 14

Bezeichnung „Fachhochschule“§ 15

Fachhochschulkollegium§ 16

Verfahrensvorschriften§ 17

Strafbestimmung§ 18

Vollziehung§ 19

Inkrafttreten§ 20

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich§ 1

Erhalter § 2

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen§ 3

Studierende§ 4

Akademische Grade§ 5

Aufgaben des Fachhochschulrates§ 6

Zusammensetzung des Fachhochschulrates§ 7

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin§ 8

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung§ 9

Geschäftsstelle§ 10

Aufsicht§ 11

Antrag auf Anerkennung eines Studienganges§ 12

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung§ 13

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung§ 14

Bezeichnung „Fachhochschule“§ 15

Fachhochschulkollegium§ 16

Verfahrensvorschriften§ 17

Strafbestimmung§ 18

Vollziehung§ 19

Inkrafttreten§ 20

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich§ 1

Erhalter § 2

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen§ 3

Studierende§ 4

Akademische Grade§ 5

Aufgaben des Fachhochschulrates§ 6

Zusammensetzung des Fachhochschulrates§ 7

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin§ 8

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung§ 9

Geschäftsstelle§ 10

Aufsicht§ 11

Antrag auf Anerkennung eines Studienganges§ 12

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung§ 13

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung§ 14

Bezeichnung „Fachhochschule“§ 15

Fachhochschulkollegium§ 16

Verfahrensvorschriften§ 17

Strafbestimmung§ 18

Vollziehung§ 19

Inkrafttreten§ 20

Übergangsbestimmungen§ 21

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich§ 1

Erhalter § 2

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen§ 3

Studierende§ 4

Akademische Grade§ 5

Aufgaben des Fachhochschulrates§ 6

Zusammensetzung des Fachhochschulrates§ 7

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin§ 8

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung§ 9

Geschäftsstelle§ 10

Aufsicht§ 11

Antrag auf Anerkennung eines Studienganges§ 12

Anerkennung und Verlängerung der Akkreditierung§ 13

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung§ 14

Lehrgänge zur Weiterbildung§ 14a

Bezeichnung „Fachhochschule“§ 15

Fachhochschulkollegium§ 16

Verfahrensvorschriften§ 17

Strafbestimmung§ 18

Vollziehung§ 19

Inkrafttreten§ 20

Übergangsbestimmungen§ 21

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich§ 1

Erhalter § 2

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen§ 3

Studierende§ 4

Akademische Grade§ 5

Aufgaben des Fachhochschulrates§ 6

Zusammensetzung des Fachhochschulrates§ 7

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin§ 8

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung§ 9

Geschäftsstelle§ 10

Aufsicht§ 11

Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges§ 12

Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung§ 13

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung§ 14

Lehrgänge zur Weiterbildung§ 14a

Bezeichnung „Fachhochschule“§ 15

Fachhochschulkollegium§ 16

Verfahrensvorschriften§ 17

Strafbestimmung§ 18

Vollziehung§ 19

Inkrafttreten§ 20

Übergangsbestimmungen§ 21

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich § 1
Erhalter § 2
Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen § 3
Studierende § 4
Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen § 4a
Akademische Grade § 5
Lehr- und Forschungspersonal § 5a
Aufgaben des Fachhochschulrates § 6
Zusammensetzung des Fachhochschulrates § 7
Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin § 8
Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung § 9
Geschäftsstelle § 10
Aufsicht § 11
Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges § 12
Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung § 13
Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung § 14
Lehrgänge zur Weiterbildung § 14a
Bezeichnung „Fachhochschule“ § 15
Fachhochschulkollegium § 16
Verfahrensvorschriften § 17
Strafbestimmung § 18
Vollziehung § 19
Inkrafttreten § 20
Übergangsbestimmungen § 21

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: § 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020)

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: § 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020)

Abkürzung

FHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: § 22 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 77/2020)

(Anm.: § 24 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 50/2024)

Abkürzung

FHG

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule.

Abkürzung

FHG

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen und die Verleihung der Bezeichnung “Fachhochschule”.

Abkürzung

FHG

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

Abkürzung

FHG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

Abkürzung

FHG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

FHG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

FHG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Hochschullehrgängen zur Weiterbildung.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts sein.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben.

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.

(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.

(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.

(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

Abkürzung

FHG

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.

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