Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-29
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 1998-05-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 193
Änderungshistorie JSON API

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 20. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HSQSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.

Abkürzung

FHG

Rechtsschutz

§ 21. Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.

Abkürzung

FHG

Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 22. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studierenden innerhalb von sechs Jahren glaubhaft gemacht wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(5) An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.

Abkürzung

FHG

4.

Abschnitt

Berichtswesen

§ 23. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Erhalter haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

1.

Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten Prüfbereichen;

2.

Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder dem letzten Akkreditierungsantrag.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Datenbereitstellung festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

Abkürzung

FHG

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Berichtswesen

§ 23. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Erhalter haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

1.

Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten Prüfbereichen;

2.

Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder dem letzten Akkreditierungsantrag.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Datenbereitstellung festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

Abkürzung

FHG

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Berichtswesen

§ 23. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Erhalter haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

1.

Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten Prüfbereichen;

2.

Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder dem letzten Akkreditierungsantrag.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

(5) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 3)

Abkürzung

FHG

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Berichtswesen

§ 23. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Fachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;

2.

Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;

3.

Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

(5) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 3)

Abkürzung

FHG

Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 23a. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Abkürzung

FHG

Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 23a. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Abkürzung

FHG

Strafbestimmung

§ 24. Wer vorsätzlich

1.

die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2.

die Abkürzung „FH“ oder

3.

die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

Abkürzung

FHG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Abkürzung

FHG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Abkürzung

FHG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Abkürzung

FHG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

2.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(14) § 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(14) § 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(14) § 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(16) Das Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1a, § 8 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 3 Z 10, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 6, § 20 sowie § 27 Abs. 20 bis 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 5a, § 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(14) § 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(16) Das Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1a, § 8 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 3 Z 10, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 6, § 20 sowie § 27 Abs. 20 bis 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 samt Überschrift außer Kraft.

(17) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 5, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und 8, § 10 Abs. 3 Z 8 und 10, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 27 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.

(7) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(12) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.

(13) Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen sind gemäß den Bestimmungen des § 5 bis spätestens 31. Dezember 2014 letztmalig durchzuführen, wobei die Funktionsperiode der Fachhochschul-Studienvertretungen, der Studiengangsvertretungen und der Jahrgangsvertretungen mit 30. Juni 2015 endet.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.

(13) Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen sind gemäß den Bestimmungen des § 5 bis spätestens 31. Dezember 2014 letztmalig durchzuführen, wobei die Funktionsperiode der Fachhochschul-Studienvertretungen, der Studiengangsvertretungen und der Jahrgangsvertretungen mit 30. Juni 2015 endet.

(14) Die gemäß § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge üben ihre Funktion im Kollegium weiterhin bis 30. Juni 2017 aus. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Entsendung gemäß § 32 HSG 2014 vorgenommen, üben die gemäß § 10 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge ihre Funktion im Kollegium bis zur Vornahme einer Entsendung gemäß § 32 HSG 2014 weiterhin aus.

Abkürzung

FHG

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.

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