Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin (VetMed-StG 1993)
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. Die Studien der Veterinärmedizin sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, zu gestalten. Sie dienen folgenden Zielen:
der wissenschaftlichen Berufsausbildung zur Erlangung der Befähigung zu allgemeiner tierärztlicher Tätigkeit unter Betonung von berufsorientierten Schwerpunkten;
der Befähigung zum Erwerb beruflichen Spezialwissens;
der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
der Weiterentwicklung der Veterinärmedizin.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 2. (1) Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad „Diplom-Tierarzt“, lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae“, Absolventinnen ist der akademische Grad „Diplom-Tierärztin“, lateinische Bezeichnung „Magistra medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“, zu verleihen.
(2) Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Veterinärmedizin“, lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae veterinariae“, Absolventinnen ist der akademische Grad „Doktorin der Veterinärmedizin“, lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Dr. med. vet.“, zu verleihen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Diplomstudium
Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription von zehn Semestern und die Absolvierung eines Praktikums.
(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Im Studienplan sind im Rahmen der Prüfungsfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 270 Wochenstunden vorzusehen. Überdies ist ein Praktikum im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren (§ 13).
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, Inhalte und Ziele der wissenschaftlichen Berufsausbildung begreifbar zu machen und die in der Veterinärmedizin wesentlichen Inhalte naturwissenschaftlicher Disziplinen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls auch das Wissen vom Bau und von den Funktionen des Körpers sowie von den Verhaltensweisen der Tiere zu berücksichtigen.
(2) Um die in Abs. 1 definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in den §§ 5 und 7 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
(3) In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung der grundlegenden Kenntnisse dienen, und aus denen die Studierenden zu wählen haben.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen
§ 5. (1) Zur ersten Diplomprüfung sind folgende Vorprüfungen abzulegen:
Zoologie;
Haustierkunde;
Grundlagen der Medizinischen Physik;
Grundlagen der Medizinischen Biochemie.
(2) Die Vorprüfungen sind in schriftlicher Form abzulegen.
(3) Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfern zu bilden.
(4) Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung aller Vorprüfungen voraus.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die Absolvierung aller Vorprüfungen und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung darf erst am Ende des vierten einrechenbaren Semesters erfolgen.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Medizinische Physik;
Systematische Anatomie;
Medizinische Biochemie;
Histologie;
Topographische Anatomie;
Tierzucht und Genetik;
Physiologie;
Wahlfächer (§ 4 Abs. 3).
(2) Sofern die Prüfungsfächer eine Wandlung ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in der Studienordnung angeordnet werden, einzelnen Prüfungsfächern eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der ersten Diplomprüfung
§ 8. (1) Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Sofern Fertigkeiten bereits in Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, nachgewiesen wurden, sind diese nicht mehr Gegenstand der Prüfung.
(2) Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fächern, danach aus den in § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Fächern und schließlich aus den in § 7 Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
(4) Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 9. (1) Der zweite (klinische) Studienabschnitt dient der Einführung in die Krankheitslehre, in grundlegende tierärztliche Tätigkeiten sowie der Erwerbung des theoretischen und praktischen Wissens hiefür und hat die Aufgabe, die notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung zur Berufsausübung zu vermitteln.
(2) Um die in Abs. 1 definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in § 11 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
(3) Der Erlangung der praktischen Befähigung zur Berufsausübung dienen insbesondere die allgemeinen und speziellen propädeutischen Übungen und darauf aufbauend die klinischen Übungen.
(4) Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung voraus. § 20 Abs. 3 AHStG ist nicht anzuwenden.
(5) Die Zulassung zu den speziellen propädeutischen Übungen setzt die Absolvierung der Teilprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8 und der allgemeinen propädeutischen Übungen voraus.
(6) In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse für die Berufsausübung dienen. Die Studierenden haben aus je einer Gruppe interdisziplinärer und berufsorientierter Fächer, die in der Studienordnung vorzusehen sind, jenen Anteil zu entnehmen, der in der Studienordnung festzulegen ist.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung darf erst am Ende des zehnten einrechenbaren Semesters erfolgen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Botanik;
Ernährung;
Parasitologie;
Pharmakologie;
Bakteriologie;
Virologie;
Hygiene, Tierhaltung und Tierschutz;
Allgemeine Pathologie;
Bildgebende Diagnostik;
Chirurgie und Augenheilkunde;
Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie;
Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre für Kleintiere, Geflügel und Einhufer;
Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre für Klauentiere;
Orthopädie;
Lebensmittelhygiene einschließlich Milch- und Fleischygiene;
Spezielle Pathologie;
Gerichtliche Veterinärmedizin;
Veterinärwesen;
Wahlfächer (§ 9 Abs. 6).
(2) Sofern die Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in der Studienordnung angeordnet werden, einzelnen Prüfungsfächern eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Ein praktischer Prüfungsteil ist vorzuschreiben, wenn dies zum Nachweis klinisch-diagnostischer oder therapeutischer Fähigkeiten erforderlich ist.
(2) Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fächern und danach den in § 11 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung einer integrierten Klinischen Ausbildung darf die Zulassung zu den Teilprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 bis 18 erst nach positiver Beurteilung der Teilnahme an sämtlichen im Studienplan hinsichtlich dieser Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erfolgen. Danach können die Prüfungen in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
(4) Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
(5) Für die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Praktikum
§ 13. (1) Als Vorbereitung für die Berufsausübung ist ein Praktikum in der Dauer von insgesamt sechs Monaten zu absolvieren. Mit der vollständigen Absolvierung des Praktikums wird das Diplomstudium abgeschlossen.
(2) Teile des Praktikums in Fächern des ersten Studienabschnittes dürfen bereits nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung während der Semester- und Hauptferien absolviert werden.
(3) Mindestens vier Monate des Praktikums sind nach der vollständigen Ablegung der zweiten Diplomprüfung zu absolvieren.
(4) Das Praktikum ist bei folgenden Einrichtungen zu absolvieren:
zwei Monate in der Lebensmittelüberwachung, davon ein Monat in einem Schlachthof;
zwei bis vier Monate in Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ähnlichen Einrichtungen nach Wahl der Studierenden;
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