Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1993, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

Klassensprecher, Jahrgangssprecher

§ 1. (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

(3) Abs. 1 gilt nicht:

1.

an Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang und

2.

an Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang.

1.

Abschnitt

Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

Klassensprecher, Jahrgangssprecher

§ 1. (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/1997)

Vertreter der Klassensprecher

§ 1a. (1) Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.

Vertreter der Klassensprecher

§ 1a. (1) Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen oder der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.

Vertreter der Klassensprecher

§ 1a. (1) Für Volksschuloberstufen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.

Abteilungssprecher

§ 2. (1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.

(3) Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.

Tagessprecher

§ 3. (1) An ganzjährigen Berufsschulen sind für die einzelnen Schultage einer Woche je ein Tagessprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler des betreffenden Schultages.

Schulsprecher

§ 4. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind

1.

an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,

2.

an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und

3.

an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.

(3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

Schulsprecher

§ 4. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Schule sowie der nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind

1.

an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,

2.

an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und

3.

an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.

(3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß

§ 5. (1) An Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen (§ 64 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß zu wählen.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 2 genannten Schüler.

(3) Passiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 3 genannten Schüler.

2.

Abschnitt

Durchführung der Wahlen

Wahltermin

§ 6. Die Wahlen der Schülervertreter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß haben möglichst zu einem Termin wie folgt stattzufinden:

1.

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter und innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges für die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter sowie der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß und

2.

an den übrigen Schulen innerhalb der ersten fünf Wochen eines Schuljahres.

Wahlausschreibung

§ 7. Die Wahlen sind durch den Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Wahl, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben. Die Wahlausschreibung muß den Wahltermin (Wahltag, Wahlzeit, Wahlort) und, sofern die Wahlen nicht zu einem Termin erfolgen, die Wahltermine enthalten. Die Ausschreibung ist in der Schule anzuschlagen.

Kandidaten

§ 8. (1) Jeder der Wahlberechtigten hat das Recht, bis spätestens drei Schultage vor den Wahlen Kandidaten für die jeweilige Wahl zu nominieren.

(2) Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen und ist an den Wahlvorsitzenden (§ 9 Abs. 2), der Vorschlag betreffend die Wahl zum Klassensprecher im Falle der Durchführung der Wahl in einzelnen Klassen an den Wahlleiter (§ 9 Abs. 3) zu richten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschlagenen Kandidaten, ausgenommen die Kandidaten für die Wahl zum Klassensprecher, sind vom Wahlvorsitzenden in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens zwei Schultage vor dem Wahltag, bei Durchführung der Wahlen an verschiedenen Wahltagen vor dem ersten Wahltag, in der Schule anzuschlagen ist. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (§§ 1 bis 5) vor der Durchführung der Wahlen beim Wahlvorsitzenden Einwendungen erheben, über die der Wahlvorsitzende unverzüglich zu entscheiden hat.

Wahlvorsitz

§ 9. (1) Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden.

(2) Wahlvorsitzender ist:

1.

der Schulleiter oder

2.

ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer.

(3) Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.

Stimmzettel

§ 10. (1) Die Wahlen sind mittels vom Wahlvorsitzenden zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Die Stimmzettel haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen und die Funktionen, in die gewählt werden soll, zu bezeichnen.

(3) Auf den Stimmzetteln gemäß den Anlagen 1 und 2 können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte angeführt sein.

(4) Die Stimmzettel gemäß den Anlagen 1 und 2 können auf einem Blatt vereinigt werden.

Stimmabgabe

§ 11. (1) Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des § 9 Abs. 3, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.

(2) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:

1.

zwei Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schülervertreters und

2.

einen Wahlpunkt für die Funktion des Stellvertreters.

(3) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:

1.

sechs Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schulsprechers,

2.

fünf Wahlpunkt für die Funktion des ersten Stellvertreters des Schulsprechers,

3.

vier Wahlpunkt für die Funktion des zweiten Stellvertreters des Schulsprechers,

4.

drei Wahlpunkte für die Funktion des ersten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß,

5.

zwei Wahlpunkte für die Funktion des zweiten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß und

6.

einen Wahlpunkt für die Funktion des dritten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß.

(4) Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder, im Falle des § 9 Abs. 3, vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken.

(5) Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.

Wahlergebnis

§ 12. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen, die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.

(2) Erfolgen die Wahlen in den einzelnen Klassen (§ 9 Abs. 3), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Abs. 1 dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Wahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.

(3) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel durch die Vergabe der jeweils höchstmöglichen Zahl an Wahlpunkten an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die am häufigsten an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, so entscheidet die Zahl an Wahlpunkten oder, wenn auch danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen wäre, das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.

(4) Zum Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß §§ 1 bis 3 ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schülervertreters) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(5) Zu den Stellvertretern eines Schulsprechers (§ 4) sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(6) Zu den Stellvertretern der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 5) sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(7) Die Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Abs. 3 bis 6 sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und, im Falle des Abs. 2, vom Wahlleiter zu unterfertigen.

(8) Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.

(9) Die Wahlakten sind unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

Wahlergebnis

§ 12. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen, die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.

(2) Erfolgen die Wahlen in den einzelnen Klassen (§ 9 Abs. 3), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Abs. 1 dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Wahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.

(3) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel durch die Vergabe der jeweils höchstmöglichen Zahl an Wahlpunkten an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die am häufigsten an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, so entscheidet die Zahl an Wahlpunkten oder, wenn auch danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen wäre, das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.

(4) Zum Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß §§ 1 bis 3 ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schülervertreters) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(5) Zu den Stellvertretern eines Schulsprechers (§ 4) sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(6) Zu den Stellvertretern der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 5) sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(7) Die Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Abs. 3 bis 6 sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und, im Falle des Abs. 2, vom Wahlleiter zu unterfertigen.

(8) Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Der Schulleiter hat dem gewählten Schülervertreter auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Wahl zum Schülervertreter auszustellen.

(9) Die Wahlakten sind unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

Anfechtung der Wahl

§ 13. (1) Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß kann von jedem Wahlberechtigten (§§ 1 bis 5) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß § 8 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorsitzende. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

3.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen

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