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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Privatschule „Freie Waldorfschule Innsbruck“

Geltender Text a fecha 1993-07-02

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987, wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 1. Die 1. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Freie Waldorfschule Innsbruck“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 442/1992 tritt außer Kraft.