Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des § 2 des Bundesgesetzes über evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

1.

ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die evangelisch-theologischen Studienrichtungen sind an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien einzurichten und umfassen:

1.

das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung,

2.

das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung,

3.

das Erweiterungsstudium,

4.

das Doktoratsstudium der evangelischen Theologie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

2.

ABSCHNITT

Fachtheologische Studienrichtung

Erster Studienabschnitt

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Wochenstunden:

```

1.

Philosophie (Einführung) .............................. 4

```

```

2.

Altes Testament (Hebräisch, Exegese und Einleitung) ... 18

```

```

3.

Neues Testament (Griechisch, Exegese und Einleitung) .. 20

```

```

4.

Kirchengeschichte ..................................... 17

```

```

5.

Systematische Theologie (Einführung) .................. 6

```

```

6.

Praktische Theologie (Einführung) ..................... 3 - 5

```

```

7.

Religionspädagogik (Einführung) ....................... 2 - 4

```

```

8.

Kirchenrecht (Einführung) ............................. 3

```

```

9.

Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten .......... 1

```

```

10.

nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen zur

```

selbständigen Schwerpunktbildung aus den in Z 1 bis Z 9

genannten Pflichtfächern .............................. 4

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Altes Testament (Exegese und Einleitung),

2.

Neues Testament (Exegese und Einleitung),

3.

Kirchengeschichte.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 4. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 72 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Wochenstunden:

```

1.

Philosophie ........................................... 2

```

```

2.

Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie) ...... 10

```

```

3.

Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie) ...... 10

```

```

4.

Kirchengeschichte (Dogmengeschichte) .................. 6

```

```

5.

Systematische Theologie (Dogmatik, Ethik, Symbolik) ... 12

```

```

6.

Praktische Theologie (Homiletik, Liturgik, Seelsorge) . 12

```

```

7.

Religionspädagogik (Grundlagen, Didaktik,

```

religionspädagogisches Praktikum) ..................... 7

```

8.

Kirchenrecht (Österreichisches Kirchenrecht,

```

Staatskirchenrecht) ................................... 6

```

9.

nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen aus den

```

im Studienplan aufgeführten Wahlfächern nach Maßgabe

des Angebotes der Fakultät ............................ 7

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 5. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird.

(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1.

Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

2.

Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

3.

Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),

4.

ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1.

Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),

2.

Praktische Theologie,

3.

Religionspädagogik,

4.

Kirchenrecht.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

3.

ABSCHNITT

Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Erste Studienabschnitt

§ 6. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Wochenstunden:

```

1.

Altes Testament (Einführung in die hebräische Sprache,

```

Einleitung und Exegese) ............................... 6

```

2.

Neues Testament (Griechisch, Einleitung und Exegese) .. 14

```

```

3.

Kirchengeschichte (Einführung) ........................ 6

```

```

4.

Systematische Theologie (Einführung) .................. 2

```

```

5.

Praktische Theologie (Einführung) ..................... 2

```

```

6.

Religionspädagogik (Einführung) ....................... 4

```

```

7.

Kirchenrecht (Einführung) ............................. 2

```

```

8.

Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten .......... 1

```

```

9.

nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen zur

```

selbständigen Schwerpunktbildung aus den in Z 1 bis Z 8

genannten Pflichtfächern .............................. 3

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Altes Testament (Einleitung, Exegese ohne Hebräisch),

2.

Neues Testament (Einleitung, Exegese),

3.

Kirchengeschichte.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 8. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Wochenstunden:

```

1.

Philosophie (Systematische Philosophie) ............... 2

```

```

2.

Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie) ...... 4

```

```

3.

Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie) ...... 6

```

```

4.

Kirchengeschichte (Dogmengeschichte) .................. 4

```

```

5.

Systematische Theologie (Dogmatik, Ethik, Symbolik) ... 6

```

```

6.

Praktische Theologie (Liturgik oder Seelsorge) ........ 2

```

```

7.

Religionspädagogik (Grundprobleme, Didaktik,

```

Schulpraktikum) ....................................... 7

```

8.

Kirchenrecht .......................................... 2

```

```

9.

nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen aus den

```

im Studienplan aufgeführten Wahlfächern nach Maßgabe

des Angebotes der Fakultät ............................ 3

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird.

(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1.

Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

2.

Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

3.

Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),

4.

ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1.

Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),

2.

Praktische Theologie,

3.

Religionspädagogik,

4.

Kirchenrecht.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Religionspädagogische Studienrichtung als Erweitungsstudium

§ 10. Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung kann von Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen für bereits zwei andere Studienrichtungen, ausgenommen die religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der derzeit geltenden Fassung, absolviert haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

4.

ABSCHNITT

Doktoratsstudium

§ 11. (1) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.

(2) Das Doktoratsstudium umfaßt insgesamt 8 Wochenstunden aus folgenden Fächern:

1.

das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

2.

ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;

3.

ein weiteres Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in mündlicher Form abzulegen ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

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