Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Chemie, Studienzweige Chemie und Biochemie, Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Sportwissenschaften).
(2) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Sportwissenschaften).
§ 1. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung, Studienzweig Sportwissenschaften bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95, für die Studienrichtung Kunstgeschichte (Einfachstudium) bis einschließlich zum Studienjahr 1995/96 sowie für die Studienrichtung Chemie, Studienzweige Chemie und Biochemie.
(2) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Phamazie (Anm.: richtig: Pharmazie) sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehungen, Studienzweig Sportwissenschaften bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95.
§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik, Biologie, Betriebswirtschaft, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung sowie Pharmazie.
§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95 und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nach der Studienordnung, BGBl. Nr. 417/1972, Biologie sowie Pharmazie.
§ 3. An der Technischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtung Technische Chemie um ein Semester verlängert.
§ 4. Für folgende Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtungen Architektur, Verfahrenstechnik, Technische Chemie sowie Technische Physik.
§ 5. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft sowie Lebensmittel- und Biotechnologie.
(2) Für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um ein Semester verlängert.
§ 5. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95 sowie für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie.
(2) Für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um ein Semester verlängert.
§ 6. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Veterinärmedizin um ein Semester verlängert.
§ 6. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1975 eingerichteten Studienrichtung Veterinärmedizin um ein Semester verlängert.
§ 7. An der Universität Linz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Soziologie, Sozialwirtschaft, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsinformatik sowie Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie nach der Studienordnung BGBl. Nr. 566/1989 um ein Semester verlängert.
§ 7. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Linz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:
für die Studienrichtungen Soziologie, Sozialwirtschaft, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik und Wirtschaftsinformatik bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95 sowie Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie nach der Studienordnung BGBl. Nr. 566/1989.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 497/1992, tritt mit Ablauf des 30. September 1993 außer Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 497/1992, tritt mit Ablauf des 30. September 1993 außer Kraft.
(3) Der § 1, der § 2, der § 5 Abs. 1, der § 6, der § 7 und der § 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
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