Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 175
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UOG 1993

zum Inkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 87

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UOG 1993

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2.

die Verbindung von Forschung und Lehre;

3.

die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

die Lernfreiheit (§ 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966);

5.

das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

6.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

7.

die soziale Chancengleichheit;

8.

die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

1.

der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);

2.

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

3.

der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;

4.

der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

5.

der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;

6.

der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;

7.

der Bildung durch Wissenschaft;

8.

der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;

9.

der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;

10.

der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Abkürzung

UOG 1993

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2.

die Verbindung von Forschung und Lehre;

3.

die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);

5.

das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

6.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

7.

die soziale Chancengleichheit;

8.

die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

1.

der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);

2.

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

3.

der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;

4.

der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

5.

der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;

6.

der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;

7.

der Bildung durch Wissenschaft;

8.

der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;

9.

der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;

10.

der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Abkürzung

UOG 1993

Universitäten – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.

Abkürzung

UOG 1993

Universitäten – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

5.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

6.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 4 kann der Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß im Wege des Dekans und des Rektors vorzulegen. Die Fakultätskollegien haben das Recht, Informationen über die Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen über die Rechnungsabschlüsse sämtlicher teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.

(5) Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen dem Rektor vor Vertragsabschluß zur Genehmigung vorzulegen haben.

(6) Im Falle der Auflösung einer teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieser Einrichtung auf eine andere, möglichst fachverwandte Universitätseinrichtung, in Ermangelung einer solchen auf die Universität, zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf die vom Senat als Rechtsnachfolger bestimmte Universitätseinrichtung insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat der Senat das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(7) Teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors sowie der Kontrolle des Rechnungshofes.

Abkürzung

UOG 1993

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

5.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

6.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

(1a) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(1b) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

1.

die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und

2.

die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen

berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 4 kann der Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß im Wege des Dekans und des Rektors vorzulegen. Die Fakultätskollegien haben das Recht, Informationen über die Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen über die Rechnungsabschlüsse sämtlicher teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.

(5) Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen dem Rektor vor Vertragsabschluß zur Genehmigung vorzulegen haben.

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