Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 175
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(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten, die Akademie der bildenden Künste oder eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(10) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten oder Fakultäten eingerichtet sind, ist von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission einzurichten. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede der in Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekane und Vize-Studiendekane sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

III. ABSCHNITT

STUDIENKOMMISSIONEN UND STUDIENDEKANE

Studienkommission

§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer fachverwandter Studienrichtungen ist durch Beschluß des Fakultätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung ausschließlich oder wenigstens vorwiegend in den Wirkungsbereich eines Instituts, so hat nach Maßgabe eines Beschlusses des Fakultätskollegiums die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission zu übernehmen. Diesfalls haben die Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Studienkommission gehören, nur beratende Stimme.

(3) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Erlassung und Abänderung des Studienplans;

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission;

4.

Erstattung von Vorschlägen an den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;

5.

Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission;

7.

Antragstellung an das Fakultätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendekans;

8.

Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (§ 10 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997);

9.

Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3 UniStG);

10.

Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen (§ 59 Abs. 1 UniStG).

(4) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Fakultätskollegium festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Fakultätskollegiums.

(5) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;

3.

Vertreter der Studierenden.

(6) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität berufstätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante berufliche Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(7) Die Entsendung der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Wissenschaften tätig und die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(8) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Fakultätskollegium, bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Senat.

(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten, die Akademie der bildenden Künste oder eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(10) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten oder Fakultäten eingerichtet sind, ist von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission einzurichten. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede der in Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekane und Vize-Studiendekane sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

Abkürzung

UOG 1993

III. ABSCHNITT

STUDIENKOMMISSIONEN UND STUDIENDEKANE

Studienkommission

§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer fachverwandter Studienrichtungen ist durch Beschluß des Fakultätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung ausschließlich oder wenigstens vorwiegend in den Wirkungsbereich eines Instituts, so hat nach Maßgabe eines Beschlusses des Fakultätskollegiums die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission zu übernehmen. Diesfalls haben die Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Studienkommission gehören, nur beratende Stimme.

(3) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Erlassung und Abänderung des Studienplans;

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission;

4.

Erstattung von Vorschlägen an den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;

5.

Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission;

7.

Antragstellung an das Fakultätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendekans;

8.

Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (§ 10 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997);

9.

Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3 UniStG);

10.

Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen (§ 59 Abs. 1 UniStG).

(4) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Fakultätskollegium festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Fakultätskollegiums.

(5) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;

3.

Vertreter der Studierenden.

(6) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität berufstätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante berufliche Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(7) Die Entsendung der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Wissenschaften tätig und die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(8) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Fakultätskollegium, bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Senat.

(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten oder eine Universität der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(10) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten oder Fakultäten eingerichtet sind, ist von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission einzurichten. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede der in Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekane und Vize-Studiendekane sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission

§ 42. (1) Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.

(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

1.

Zulassung zu Prüfungen;

2.

Tausch von Fächern und Einrechnung der Pflichtpraxis, soweit besondere Studiengesetze dies vorsehen;

3.

Studienzeitverkürzung;

4.

Einrechnung von Semestern;

5.

Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen;

6.

Ungültigerklärung von Prüfungen;

7.

Entscheidung über die Festlegung einer abweichenden Prüfungsart;

8.

Vorsorge für die Durchführung von Evaluierungen der Lehre durch die Lehrveranstaltungsleiter.

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(4) Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß § 41 Abs. 2 der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.

(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.

Abkürzung

UOG 1993

Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission

§ 42. (1) Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.

(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

1.

Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37 Abs. 3 UniStG);

2.

Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

3.

Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(4) Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß § 41 Abs. 2 der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.

(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.

Abkürzung

UOG 1993

Studiendekan/Studiendekanin

§ 43. (1) Für die vom Wirkungsbereich einer Fakultät erfaßte(n) Studienrichtung(en) ist ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Funktionsperiode des Studiendekans beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der betreffenden Fakultät eingerichteten Studienrichtungen;

2.

Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

3.

Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;

4.

Zuteilung von Prüfern, Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen;

5.

Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;

6.

Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

7.

Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Studiendekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Fakultätskollegium kann den Studiendekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(4) Für die Erlassung genereller Richtlinien an den Studiendekan sowie für dessen Abwahl hat jede Studienkommission ein Antragsrecht im Fakultätskollegium.

(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Studiendekan der Rektor.

(6) Dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Größe der Fakultät und die Anzahl der ihr zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vize-Studiendekane zur Seite. Überdies hat der Studiendekan die Vize-Studiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Studiendekans.

(7) Jeder Vize-Studiendekan ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welchem Vize-Studiendekan der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vize-Studiendekane § 43 Abs. 1, für deren Abberufung § 43 Abs. 3 jeweils sinngemäß.

Abkürzung

UOG 1993

Studiendekan/Studiendekanin

§ 43. (1) Für die vom Wirkungsbereich einer Fakultät erfaßte(n) Studienrichtung(en) ist ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Funktionsperiode des Studiendekans beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der betreffenden Fakultät eingerichteten Studienrichtungen;

2.

Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

3.

Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen;

4.

Zuteilung von Prüfern, Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen;

5.

Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;

6.

Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

7.

Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Studiendekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Fakultätskollegium kann den Studiendekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(4) Für die Erlassung genereller Richtlinien an den Studiendekan sowie für dessen Abwahl hat jede Studienkommission ein Antragsrecht im Fakultätskollegium.

(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Studiendekan der Rektor.

(6) Dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Größe der Fakultät und die Anzahl der ihr zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vize-Studiendekane zur Seite. Überdies hat der Studiendekan die Vize-Studiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Studiendekans.

(7) Jeder Vize-Studiendekan ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welchem Vize-Studiendekan der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vize-Studiendekane § 43 Abs. 1, für deren Abberufung § 43 Abs. 3 jeweils sinngemäß.

(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission oder des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) ausüben.

IV. ABSCHNITT

INSTITUTE

Begriffsbestimmung und Errichtung

§ 44. (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, wobei größere Einheiten anzustreben sind. Lediglich in sachlich begründeten Ausnahmefällen, wenn die Aufgabenerfüllung in einer anderen Organisationsform nicht möglich ist, kann ein Institut entweder nur für Lehraufgaben oder nur für Forschungsaufgaben errichtet werden.

(2) Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung dessen Aufgabenbereich sowie seine nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben allenfalls in Zukunft wahrzunehmen sind. Überdies hat die Satzung an Universitäten mit Fakultätsgliederung das Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern es nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen direkt der Universitätsleitung zuzuordnen ist.

(3) Ein Institut hat zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang zu umfassen und den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach ist unzulässig.

(4) Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

Abkürzung

UOG 1993

Institutskonferenz

§ 45. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

1.

Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes;

2.

Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation am Institut, insbesondere hinsichtlich des Rechts zur Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts an den Dekan bzw. den Rektor bei den der Universitätsleitung zugeordneten Instituten;

4.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

5.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Institutsvorstandes;

6.

Anforderung von Berichten und Informationen des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

7.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes, die einer Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen,

mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

1.

die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

3.

Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

4.

ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist,

zwei Vertreter dieser Gruppe.

(3) Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Abs. 2 Z 2, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 2 gleichgestellt sind, festzustellen, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(4) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes darf der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

Abkürzung

UOG 1993

Institutskonferenz

§ 45. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

1.

Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes;

2.

Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation am Institut, insbesondere hinsichtlich des Rechts zur Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts an den Dekan bzw. den Rektor bei den der Universitätsleitung zugeordneten Instituten;

4.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

5.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Institutsvorstandes;

6.

Anforderung von Berichten und Informationen des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

7.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes, die einer Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen,

mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

1.

die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

3.

Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

4.

ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist,

zwei Vertreter dieser Gruppe.

(3) Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Abs. 2 Z 2, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 2 gleichgestellt sind, festzustellen, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(4) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes darf der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

Abkürzung

UOG 1993

Leiter/Leiterin eines Instituts (Institutsvorstand)

§ 46. (1) Die Aufgaben des Institutsvorstandes sind:

1.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;

2.

organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;

3.

Wahrnehmung der Funktion des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal;

4.

Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;

5.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

6.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;

7.

Vorsitz in der Institutskonferenz;

8.

Bestellung von Abteilungsleitern nach Anhörung der Institutskonferenz.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren, jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus. Ist am Institut kurzfristig kein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi tätig, so hat die Funktion des Institutsvorstandes vorübergehend ein vom Fakultätskollegium zu bestimmender Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes auszuüben.

(4) Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen, der bei dessen Verhinderung oder Abberufung die Amtsgeschäfte führt.

(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag des Dekans – den Institutsvorstand vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Die Abberufung ist auch möglich, wenn der Institutsvorstand die Funktion gemäß Abs. 3 ohne Wahl ausübt.

(6) An Instituten, denen wenigstens drei Universitätsprofessoren zugeordnet sind, können auf Vorschlag des Institutsvorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.

(7) Zum Leiter einer Abteilung kann vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz ein dem betreffenden Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

Abkürzung

UOG 1993

Leiter/Leiterin eines Instituts (Institutsvorstand)

§ 46. (1) Die Aufgaben des Institutsvorstandes sind:

1.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;

2.

organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;

3.

Wahrnehmung der Funktion des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal;

4.

Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;

5.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

6.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;

7.

Vorsitz in der Institutskonferenz;

8.

Bestellung von Abteilungsleitern nach Anhörung der Institutskonferenz.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren, jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus. Ist am Institut kurzfristig kein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi tätig, so hat die Funktion des Institutsvorstandes vorübergehend ein vom Fakultätskollegium zu bestimmender Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes auszuüben.

(4) Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen, der bei dessen Verhinderung oder Abberufung die Amtsgeschäfte führt.

(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag des Dekans – den Institutsvorstand vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Die Abberufung ist auch möglich, wenn der Institutsvorstand die Funktion gemäß Abs. 3 ohne Wahl ausübt.

(6) An Instituten, denen wenigstens drei Universitätsprofessoren zugeordnet sind, können auf Vorschlag des Institutsvorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.

(7) Zum Leiter einer Abteilung kann vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz ein dem betreffenden Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

V. ABSCHNITT

FAKULTÄTEN

Begriffsbestimmung und Errichtung

§ 47. (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität, die aus mehreren fachverwandten oder einander aus sonstigen wissenschaftssystematischen Gründen nahestehenden Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.

(2) Fakultäten werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und der Dekan.

(4) An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat einzurichten.

Fakultätskollegium

§ 48. (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Wahl und Abberufung des Dekans;

3.

Wahl und Abberufung des Studiendekans;

4.

Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;

5.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;

6.

Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;

7.

Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;

8.

Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;

9.

Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;

10.

Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen;

11.

Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;

12.

Einrichtung von Studienkommissionen;

13.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

14.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;

15.

Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

16.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

17.

Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4.

zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.

(5) Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Fakultätskollegium

§ 48. (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;

3.

Wahl und Abberufung des Studiendekans;

4.

Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;

5.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;

6.

Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;

7.

Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;

8.

Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;

9.

Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;

10.

Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen;

11.

Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;

12.

Einrichtung von Studienkommissionen;

13.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

14.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;

15.

Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

16.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

17.

Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4.

zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.

(5) Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Abkürzung

UOG 1993

Fakultätskollegium

§ 48. (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;

3.

Wahl und Abberufung des Studiendekans;

4.

Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;

5.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;

6.

Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;

7.

Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;

8.

Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;

9.

Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;

10.

Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;

11.

Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;

12.

Einrichtung von Studienkommissionen;

13.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

14.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;

15.

Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

16.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

17.

Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4.

zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.

(5) Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Abkürzung

UOG 1993

Dekan/Dekanin

§ 49. (1) Die Aufgaben des Dekans sind:

1.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;

2.

Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;

3.

Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 28;

4.

Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 23;

5.

Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren gemeinsam mit dem Rektor;

6.

Bestellung von Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;

7.

Stellung von Anträgen an den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;

8.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

9.

Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessoren) an die Institute;

10.

Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;

11.

Budgetzuweisung an den Studiendekan;

12.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

13.

Dienstvorgesetzter für den Dekanatsdirektor.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindest drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.

(4) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Dekans die Wahl eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Dekan seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.

(5) Der Rektor kann einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessor in Forschung und Lehre für die Dauer der Ausübung seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.

(6) Der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Rektors, Vizerektors, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben. Wird eine Person zum Dekan gewählt, welche die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl ausübt, so ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des zum Dekan gewählten Universitätsprofessors ein Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes vorübergehend mit der Funktion des Institutsvorstandes zu betrauen.

(7) Die Funktionsperiode des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(8) Der Dekan wird bei dessen Verhinderung vom Studiendekan der jeweiligen Fakultät vertreten.

(9) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag des Rektors – den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Abkürzung

UOG 1993

Dekan/Dekanin

§ 49. (1) Die Aufgaben des Dekans sind:

1.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;

2.

Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;

3.

Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 28;

4.

Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 23;

5.

Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren gemeinsam mit dem Rektor;

6.

Bestellung von Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;

7.

Stellung von Anträgen an den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;

8.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

9.

Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessoren) an die Institute;

10.

Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;

11.

Budgetzuweisung an den Studiendekan;

12.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

13.

Dienstvorgesetzter für den Dekanatsdirektor.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindest drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.

(4) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Dekans die Wahl eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Dekan seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.

(5) Der Rektor kann einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessor in Forschung und Lehre für die Dauer der Ausübung seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.

(6) Der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Rektors, Vizerektors, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben. Wird eine Person zum Dekan gewählt, welche die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl ausübt, so ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des zum Dekan gewählten Universitätsprofessors ein Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes vorübergehend mit der Funktion des Institutsvorstandes zu betrauen.

(7) Die Funktionsperiode des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(8) Der Dekan wird bei dessen Verhinderung vom Studiendekan der jeweiligen Fakultät vertreten, an Medizinischen Fakultäten durch den Vizedekan.

(9) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag des Rektors – den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

VI. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSLEITUNG

Organe

§ 50. (1) Die Organe der Universitätsleitung sind der Senat und der Rektor.

(2) Das Organ zur Wahl und Abberufung des Rektors und der Vizerektoren ist die Universitätsversammlung.

(3) Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

Abkürzung

UOG 1993

Senat

§ 51. (1) Die Aufgaben des Senats sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;

3.

Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;

4.

Erlassung und Abänderung der Satzung;

5.

Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;

6.

Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;

7.

Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;

8.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;

9.

Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;

10.

Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;

11.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;

12.

Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

13.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

14.

Beschlußfassung von Frauenförderplänen;

15.

Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;

16.

Verleihung von akademischen Ehrungen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter der Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität;

2.

ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;

3.

das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

4.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats mit venia docendi zu wählen.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane und der Universitätsdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.

Abkürzung

UOG 1993

Senat

§ 51. (1) Die Aufgaben des Senats sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;

3.

Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;

4.

Erlassung und Abänderung der Satzung;

5.

Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;

6.

Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;

7.

Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;

8.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;

9.

Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;

10.

Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;

11.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;

12.

Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

13.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

14.

Beschlußfassung von Frauenförderplänen;

15.

Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;

16.

Verleihung von akademischen Ehrungen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter der Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität;

2.

ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;

3.

das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

4.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats mit venia docendi zu wählen.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane und der Universitätsdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.

(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

Abkürzung

UOG 1993

Senat

§ 51. (1) Die Aufgaben des Senats sind:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

2.

Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;

3.

Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;

4.

Erlassung und Abänderung der Satzung;

5.

Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;

6.

Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;

7.

Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;

8.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;

9.

Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;

10.

Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;

11.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;

12.

Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

13.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

14.

Beschlußfassung von Frauenförderplänen;

15.

Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;

16.

Verleihung von akademischen Ehrungen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter der Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität;

2.

ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;

3.

das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

4.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats mit venia docendi zu wählen.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.

(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

Rektor/Rektorin

§ 52. (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

1.

Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;

2.

Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;

3.

Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

4.

Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;

5.

Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;

6.

Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;

7.

Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;

8.

Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

9.

Mitwirkung bei Personaleinstellungen;

10.

Aufnahme von Studierenden;

11.

Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

12.

Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;

13.

Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;

14.

Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;

15.

Genehmigung von studia irregularia.

(2) Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird.

(3) Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(5) Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Rektor/Rektorin

§ 52. (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

1.

Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;

2.

Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;

3.

Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

4.

Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;

5.

Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;

6.

Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;

7.

Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;

8.

Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

9.

Mitwirkung bei Personaleinstellungen;

10.

Aufnahme von Studierenden;

11.

Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

12.

Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;

13.

Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;

14.

Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;

15.

Genehmigung von studia irregularia.

(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.

(2) Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird. Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.

(3) Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(5) Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Abkürzung

UOG 1993

Rektor/Rektorin

§ 52. (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

1.

Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;

2.

Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;

3.

Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

4.

Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;

5.

Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;

6.

Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;

7.

Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;

8.

Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

9.

Mitwirkung bei Personaleinstellungen;

10.

Aufnahme von Studierenden;

11.

Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

12.

Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;

13.

Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;

14.

Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;

15.

Genehmigung von individuellen Diplomstudien.

(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.

(2) Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird. Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.

(3) Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(5) Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Abkürzung

UOG 1993

Wahl des Rektors/der Rektorin

§ 53. (1) Die Funktion des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors vom Senat öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerbern erwartet werden.

(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und vom Senat zu bewerten.

(3) Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.

(4) Der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Senats zu wählen.

(5) Zum Rektor kann nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden.

(6) Die Funktionsperiode des Rektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Universitätsversammlung zu entscheiden, ob die Funktion des Rektors neuerlich auszuschreiben ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, verlängert sich die Funktionsperiode des Rektors auf weitere vier Jahre.

(7) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors weder die Wahl eines neuen Rektors noch ein gültiger Beschluß zur Verlängerung der Funktionsperiode des amtierenden Rektors zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Rektor seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Rektors oder bis zu einer allenfalls beschlossenen Verlängerung der Funktionsperiode vorübergehend weiter auszuüben.

(8) Der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Dekans, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben.

(9) Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis zu karenzieren.

(10) Die Universitätsversammlung kann den Rektor vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung seines Aufsichtsrechts kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Senatsvorsitzenden zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Rektors“ auffordern. Im Falle der Abwahl des Rektors hat der Senat einen Vizerektor mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors bis zum Amtsantritt des neugewählten Rektors zu betrauen.

Abkürzung

UOG 1993

Wahl des Rektors/der Rektorin

§ 53. (1) Die Funktion des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors vom Senat öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerbern erwartet werden.

(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und vom Senat zu bewerten.

(3) Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.

(4) Der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Senats zu wählen.

(5) Zum Rektor kann nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden.

(6) Die Funktionsperiode des Rektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Universitätsversammlung zu entscheiden, ob die Funktion des Rektors neuerlich auszuschreiben ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, verlängert sich die Funktionsperiode des Rektors auf weitere vier Jahre.

(7) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors weder die Wahl eines neuen Rektors noch ein gültiger Beschluß zur Verlängerung der Funktionsperiode des amtierenden Rektors zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Rektor seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Rektors oder bis zu einer allenfalls beschlossenen Verlängerung der Funktionsperiode vorübergehend weiter auszuüben.

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