Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin (Studienordnung Veterinärmedizin)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 und 14 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin (VetMed-StG 1993), BGBl. Nr. 346/1993, in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Diplomstudium
Einrichtung
§ 1. Das Diplomstudium ist an der Veterinärmedizinischen Universität Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 VetMed-StG 1993 und in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 2. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 85 bis 95 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Medizinische Physik ......................... 3 - 6
```
```
Systematische Anatomie ...................... 11 - 15
```
```
Medizinische Biochemie ...................... 9 - 13
```
```
Histologie und Embryologie .................. 8 - 12
```
```
Topographische Anatomie ..................... 6 - 10
```
```
Tierzucht und Genetik ....................... 5 - 9
```
```
Physiologie ................................. 11 - 15
```
```
Wahlfächer .................................. 14 - 18
```
```
Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung .. 10 - 12
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlfächer
§ 3. Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:
Versuchstierkunde,
Landwirtschaftslehre,
Allgemeine Fischkunde,
Allgemeine Bienenkunde,
Wildtierbiologie und
Ethologie und Ethopraxis.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 4. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 165 bis 175 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Botanik .................................... 2 - 4
```
```
Ernährung .................................. 4 - 8
```
```
Parasitologie .............................. 3 - 7
```
```
Pharmakologie .............................. 5 - 9
```
```
Bakteriologie und Hygiene .................. 3 - 7
```
```
Virologie .................................. 3 - 7
```
```
Tierhaltung und Tierschutz ................. 2 - 4
```
```
Allgemeine Pathologie ...................... 4 - 8
```
```
Bildgebende Diagnostik ..................... 3 - 6
```
```
Chirurgie und Augenheilkunde ............... 10 - 14
```
```
Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie ... 8 - 12
```
```
Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre
```
für Kleintiere und Einhufer ................ 7 - 11
```
Geflügelkrankheiten ........................ 2 - 4
```
```
Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre
```
für Klauentiere ............................ 8 - 12
```
Orthopädie ................................. 3 - 6
```
```
Lebensmittelhygiene einschließlich Milch-
```
und Fleischhygiene ......................... 7 - 12
```
Spezielle Pathologie ....................... 7 - 11
```
```
Gerichtliche Veterinärmedizin .............. 1 - 2
```
```
Veterinärwesen ............................. 1 - 2
```
```
Wahlfächer ................................. 24 - 28
```
(3) Über die im Rahmen des Abs. 2 festzulegenden Lehrveranstaltungen hinaus sind für die klinische Propädeutik und die klinischen Übungen im Studienplan jedenfalls 33 Wochenstunden vorzusehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlfächer
§ 5. (1) Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 4 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:
Wildtierbiologie,
Fischpathologie und
Bienenpathologie.
(2) Bei der Gestaltung des Wahlfächerangebotes sind folgende Schwerpunkte zu bilden:
Kleintiermedizin,
Pferdemedizin,
Landwirtschaftliche Nutztiere,
Biotechnologie der Tiere und
Lebensmittelhygiene und öffentliches Gesundheitswesen.
(3) Die Studierenden haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden einem dieser Schwerpunkte zu entnehmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Praktikum
§ 6. (1) Für Teile des Praktikums, die nicht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien absolviert werden, ist ein Instruktor zu bestellen.
(2) Während des Praktikums sind Übungen und praktische Betätigungen nach einem für jeden Teil des Praktikums bestimmten Programm durchzuführen.
(3) Die Praktikumsprogramme haben die Art und die Anzahl der Übungen und praktischen Betätigungen festzulegen. Ausreichende Wiederholungen der Übungen und praktischen Betätigungen sind je nach Schwierigkeitsgrad vorzuschreiben.
(4) Die Aufgaben im Praktikumsprogramm sind so zu erstellen, daß sie jedenfalls im gesetzlichen Arbeitsausmaß von 40 Stunden in der Woche bewältigt werden können. Die täglichen Ausbildungszeiten innerhalb eines Teiles des Praktikums haben sich nach den Gegebenheiten der Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wird, zu richten und können ungleichmäßig verteilt sein.
(5) Die Praktikumsprogramme sind von den für die Fachgebiete der einzelnen Teile des Praktikums zuständigen Universitätslehrern gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG 1975 gemeinsam, falls Teile des Praktikums außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeleistet werden, im Einvernehmen mit dem Instruktor zu erstellen.
(6) Die nach dem Praktikumsprogamm (Anm.: richtig: Praktikumsprogramm) vorgeschriebenen Übungen und praktischen Betätigungen sind in einem Protokollheft der Studierenden zu verzeichnen und einzeln zu vidieren.
(7) An Tierkliniken und Tierspitälern ist im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsausmaßes eine Beiziehung zu Nacht- und Wochenenddiensten einmal im Monat, mit Einverständnis des Praktikanten auch öfter zulässig. Eine gesonderte Vergütung für Nacht- und Wochenenddienste gebührt seitens des Bundes nicht.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Einrichtung
§ 7. (1) Das Doktoratsstudium ist an der Veterinärmedizinischen Universität Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 Z 3 VetMed-StG 1993 und in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen aus den im Studienplan festgelegten Fächern im Umfang von insgesamt 24 Wochenstunden zu absolvieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, tritt die Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 125/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 112/1992, außer Kraft.