Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der dem Lehrgang für Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer Dienste an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:
§ 1. Dem von der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich veranstalteten Lehrgang für Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer Dienste wird universitärer Charakter im Sinne des § 40a Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verliehen.
§ 2. Änderungen, welche die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes betreffen, sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich anzuzeigen.
§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
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