7. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14.Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1994 bis 1996

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 1998-04-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 59 mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bemühungen der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten sowie in Anlehnung an das Dokument des Krakauer Symposiums über das Kulturerbe der KSZE Teilnehmerstaaten,

in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) in Zukunft im Bereich der Universitätsstudien auf multilateraler Ebene noch enger zusammenzuarbeiten,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder begrüßen die guten Kontakte zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Unterricht und Kunst und dem Ministerium für Kultur und Kunst sowie dem Ministerium für nationale Bildung in Polen, insbesondere die in der Vergangenheit erzielten Erfolge im Bereich des allgemeinbildenden Schulwesens, so die positive Entwicklung von Schulpartnerschaften und die intensive Tätigkeit der Österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer Deutschlehrer,

begrüßen die enge Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und dem polnischen Ministerium für nationale Bildung bei der Bewältigung der sich aus der politischen Umstellung ergebenden Probleme im postsekundären Bildungswesen, wobei insbesondere die Gewährung von Sonderstipendien für Studenten und junge Akademiker sowohl während des Studienjahres, als auch zum Besuch von Summerschools begrüßt und die seit 1990 erfolgte Entsendung Österreichischer Lehrkräfte für die polnischen Fremdsprachenlehrerkollegien als besonders wirkungsvoll bezeichnet wird

und haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *) dieses 7. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen diesen beiden Institutionen abgeschlossenen Vereinbarung.

Artikel 2

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.

Artikel 3

Beide Seiten befürworten die Abhaltung von Treffen polnischer Hochschulrektoren mit der Österreichischen Rektorenkonferenz abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.

Artikel 4

Beide Seiten unterstützen die Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Vertragsstaaten.

Artikel 5

Beide Seiten laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein. Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.

Artikel 6

Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Institut für Internationale Politik in Laxenburg und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen, Sektion für Strategische Studien – Polnisches Institut für Internationale Angelegenheiten in Warschau sowie an einer Bereicherung dieser Zusammenarbeit um gemeinsam durchzuführende Initiativen und Forschungsprojekte.

Artikel 7

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich der Germanistik und Polonistik. Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 8

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates je drei (3) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Beide Seiten erklären sich bereit, alle Anträge der anderen Seite auf Anstellung zusätzlicher Lektoren wohlwollend zu prüfen.

Artikel 9

Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 10

Beide Seiten werden gemeinsame Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten ab 1994 in Polen veranstalten. Die Österreichische Seite wird die Aufenthaltskosten für die polnischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung übernehmen.

Artikel 11

Jede Seite gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Seite jährlich 30 Stipendienmonate. Alle diese Stipendienmonate können über Vorschlag einer Seite in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.

Artikel 12

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.

Artikel 13

Beide Seiten übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 14

Beide Seiten begrüßen den Notenaustausch über die Befreiung der in Österreich studierenden polnischen Staatsbürger und der in Polen studierenden Österreichischen Staatsbürger von den Hochschulstudiengebühren.

Artikel 15

Beide Seiten werden die Expertengespräche mit dem Ziel fortsetzen, ein Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich abzuschließen.

Artikel 16

Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben. Beide Seiten werden daher Maßnahmen setzen, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen. Beide Seiten sind übereingekommen, eine Arbeitsgruppe für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wird ihre Geschäftsordnung selbst festlegen. Mit der Koordinierung und Durchführung ist auf Österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und auf polnischer Seite das Komitee für Wissenschaftliche Forschung betraut.

II. SCHULISCHES UND AUSSERSCHULISCHES BILDUNGSWESEN

Artikel 17

Sollte die polnische Seite an Österreich mit dem Wunsch herantreten, Österreichische Lehrkräfte an polnische Schulen ab Mittelschulniveau zu entsenden, wird die Österreichische Seite diesen Wunsch prüfen.

Artikel 18

Beide Seiten setzen die Arbeit zur Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte und Geographie systematisch fort. Es werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten, Sitzungen der Gemeinsamen Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf Experten für fünf Tage) abgehalten.

Beide Seiten sprechen sich für eine Verwirklichung der in den Protokollen von Expertentreffen enthaltenen Empfehlungen aus.

Artikel 19

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.

Zusätzlich werden, wie bereits im Zeitraum 1990 bis 1993 praktiziert, auch in den nächsten Jahren Bildungskooperationsmaßnahmen zwischen Österreich und Polen aus den Mitteln des Ostbudgets des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst realisiert (Lehreraus- und -weiterbildung, Fremdsprachendidaktik, Multiplikatorenschulung).

Artikel 20

Beide Seiten begrüßen die Einsetzung eines Österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einem polnischen Wojewodschaftsinstitut für Methodik zur Fort- und Weiterbildung polnischer Deutschlehrer und zur Verbreitung von Wissen über Österreichische Landeskunde.

Artikel 21

Beide Seiten begrüßen den Vorschlag, daß in Hinkunft verstärkt Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer an berufsbildenden Schulen in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Instituten durchgeführt werden sollen. Es besteht die Möglichkeit, polnische Lehrkräfte im Rahmen der Österreichischen Lehrerfortbildung als Gäste zu Seminaren einzuladen, als auch die Bereitschaft, im Bedarfsfall Seminare ausschließlich für polnische Lehrkräfte an den Österreichischen Pädagogischen Instituten zu organisieren.

Artikel 22

Beide Seiten befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika. Beide Seiten befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an Veranstaltungen, die von der anderen Seite organisiert werden.

Artikel 23

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Experten, Sprachlehrkräften, Vortragenden und Organisatoren von Einrichtungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der Polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.

Beide Seiten ermutigen den Verband der Österreichischen Volkshochschulen und die Polnische Gesellschaft für Allgemeinbildung zur gemeinsamen Organisation von wissenschaftlichen und methodischen Konferenzen im Bereich des Fremdsprachenunterrichts, der Berufsausbildung für Erwachsene und verschiedener Formen der Erwachsenenbildung.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 24

Beide Seiten ermutigen ihre zuständigen Institutionen, Werke von Autoren und Komponisten des anderen Vertragsstaates in deren Spielpläne aufzunehmen.

Artikel 25

Beide Seiten ermutigen die direkte Zusammenarbeit zwischen Österreichischen und polnischen Theatern.

Die polnische Seite begrüßt die Teilnahme Österreichischer Theatergruppen am Internationalen Theaterfestival „Kontakt“ in Torun und am Warschauer Theatertreffen.

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme von Künstlern und Kritikern des eigenen Vertragsstaates an Festspielen von internationaler Bedeutung und internationalen Musikwettbewerben im anderen Vertragsstaat.

Die polnische Seite ist besonders daran interessiert, auf Kosten der Organisatoren je eine Person als Beobachter zu folgenden Festspielen zu entsenden: Wiener Festwochen, Bregenzer Festspiele, Carinthischer Sommer.

Die polnische Seite wird auf ihre Kosten je einen Beobachter einladen: zum Internationalen Festival Zeitgenössischer Musik „Warschauer Herbst“, zum Internationalen Festival der Oratorien- und Kantatenmusik „Wratislavia Cantans“, zum Internationalen Klavierwettbewerb „Frederic Chopin“ in Warschau (1995), zum II. Internationalen Gesangswettbewerb „St. Moniuszko“ in Warschau (1995) und zum Internationalen Dirigentenwettbewerb „G. Fittelberg“ in Kattowitz (1995).

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils von der empfangenden Seite getragen.

Artikel 27

Beide Seiten ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.

Insbesondere werden beide Seiten bestrebt sein, die Teilnahme ihrer Solisten und Ensembles an den bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie Wratislavia Cantans, Ballettreffen in Lodz, Warschauer Herbst, Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele und Steirischer Herbst zu ermöglichen.

Artikel 28

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerks durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden und Fachleuten sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen im jeweils anderen Vertragsstaat.

Artikel 29

Beide Seiten unterstützen die enge und direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen. Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der Gesellschaften.

Artikel 30

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Museen und Galerien sowie den Austausch von Informationsmaterialien, Katalogen und Ausstellungen zwischen den Museen und Galerien beider Vertragsstaaten.

Die polnische Seite bekundet ihr Interesse, eine repräsentative Ausstellung zeitgenössischer polnischer Kunst im Museum für Moderne Kunst in Wien zu präsentieren. Die Österreichische Seite wird diesen Vorschlag prüfen.

Das Nationalmuseum Warschau bekundet sein Interesse an einer Ausstellung von Zeichnungen Witkacys in der Graphischen Sammlung Albertina. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit könnte es eine von der Graphischen Sammlung Albertina vorgeschlagene Ausstellung übernehmen.

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des Muzeum Etnograficzne in Krakau und des Ethnographischen Museums Schloß Kittsee mit dem Ziel einer gemeinsamen volkskundlichen Ausstellung über Südpolen in Kittsee.

Die Österreichische Seite bekundet ihr Interesse an der Durchführung einer Ausstellung Österreichischer zeitgenössicher Kunst in Polen. Die polnische Seite wird diesen Vorschlag prüfen.

Artikel 31

Beide Seiten ermutigen die Teilnahme von Laienensembles an Festspielen und Veranstaltungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.

Artikel 32

Beide Seiten gewähren einander für den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Museumswesens jeweils 15 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 33

Beide Seiten ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Vertragsstaates zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat.

Artikel 34

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.

Artikel 35

Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Vertragsstaaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie die Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart:

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der Österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je einem Monat austauschen. Die polnische Seite erklärt sich bereit, auf Ansuchen der Österreichischen Seite, zusätzlich einen weiteren Österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monats zu empfangen, zu prüfen.

Artikel 36

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit sowie den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Vertragsstaaten.

Beide Seiten sind an der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Vereinigung Polnischer Bibliothekare interessiert.

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens BibliothekarInnen für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.

Artikel 37

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.