Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik (Studienordnung Afrikanistik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 GN-StG. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(2) Werden anstelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG von der ordentlichen Hörerin oder vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften, der Geisteswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. Das Studium der Afrikanistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 34 bis 38 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Swahili oder Hausa nach Wahl der
```
ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers 14 - 18
```
Einführung in die afrikanische Sprach-,
```
Literatur- und Geschichtswissenschaft 10 - 14
```
nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder
```
des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen
aus zwei der folgenden Fächer:
```
allgemeine und historisch-vergleichende
```
afrikanische Sprachwissenschaft;
```
allgemeine und angewandte afrikanische
```
Sprachwissenschaft und Kommunikation;
```
afrikanische Literatur;
```
```
afrikanische Geschichte 8 - 12
```
In den Fächern gemäß Z 2 und 3 sind auch entwicklungspolitische Probleme zu berücksichtigen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. (1) Im Studienplan kann festgelegt werden, daß weitere Sprachen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 wählbar sind. Dies setzt voraus, daß eine bedeutende Anzahl von Sprechern vorhanden ist, die weitere Sprache als Verkehrs- oder Nationalsprache fungiert und ausreichend wissenschaftlich dokumentiert ist.
(2) Sofern die ordentliche Hörerin oder der ordentliche Hörer eine Spezialisierung auf historisch-vergleichende Sprachwissenschaft anstrebt, kann nach Maßgabe des Studienplanes vom zuständigen Organ der Universität im Rahmen der Sprachausbildung (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Grundausbildung in einer weiteren afrikanischen Sprache in einem angemessenen Umfang genehmigt werden.
(3) Im Studienplan kann vorgesehen werden, daß Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 bis zu zehn Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt absolviert werden dürfen. Die Vorprüfung gemäß § 8 kann überdies nach Maßgabe des Studienplanes bereits im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1 gewählte Sprache;
Einführung in die afrikanische Sprach-, Literatur- und Geschichtswissenschaft;
zwei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 gewählte Fächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzulegen. Sofern es die Eigenart des Faches oder der Prüfungszweck erfordert, kann im Studienplan auch angeordnet werden, daß die Prüfungen schriftlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind.
(3) Die ordentlichen Hörerinnen oder ordentlichen Hörer haben überdies spätestens im zweiten einrechenbaren Semester an der Orientierungs-Lehrveranstaltung (Propädeutikum) teilzunehmen. Diese Lehrveranstaltung ist geblockt am Beginn eines jeden Studienjahres im Umfang von einer Wochenstunde abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 30 bis 34 Wochenstunden.
(2) Sofern die Studienrichtung Afrikanistik als zweite Studienrichtung gewählt wurde, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden.
(3) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden
Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1
```
gewählte Sprache 4 - 8
```
grundlegende Einführung in eine weitere
```
afrikanische Sprache 4 - 8
```
nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
```
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zur
regionalen und thematischen Spezialisierung
in der Afrikanistik 4 - 8
```
nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
```
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen zu
speziellen Methoden und Theorien der
Afrikanistik 4 - 8
```
nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder des
```
ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus
Fächern mit besonderer Ausrichtung auf die
Diplomarbeit oder die angestrebte
Berufsausübung 4 - 8
```
Diplomandenseminar 2
```
```
Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1) 2 - 4
```
(4) Ordentliche Hörerinnen oder ordentliche Hörer der Studienrichtung Afrikanistik haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen im Studienplan enthaltenen Empfehlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 22 Wochenstunden zu absolvieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Auslandsaufenthalt
§ 7. (1) Im Studienplan kann zur Vertiefung der Sprachausbildung und für eine spezifische Fachausbildung ein Auslandsaufenthalt im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorgesehen werden.
(2) Sofern die Durchführung eines Auslandsaufenthaltes im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Studienplan anstelle des Auslandsaufenthaltes die Durchführung einer facheinschlägigen Berufspraxis im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorzusehen.
(3) Im Studienplan ist die Durchführung des Auslandsaufenthaltes und der Berufspraxis näher zu regeln.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt, hat der Kandidat oder die Kandidatin zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1 gewählte Sprache;
grundlegende Einführung in eine weitere afrikanische Sprache;
die gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gewählten Fächer;
die gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 gewählten Fächer;
die gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt:
das Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist. Sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung oder des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, kann auch ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung oder dieses Studienzweiges gewählt werden.
(3) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik, BGBl. Nr. 343/1982, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.