Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ und „Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet:
§ 1. Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr und des an der Universität Klagenfurt eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismusmanagement ist nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann”, den Absolventinnen der genannten Lehrgänge die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“ zu verleihen.
§ 2. An der Wirtschaftsuniversität Wien ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:
Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Hochschullehrganges für Fremdenverkehr,
Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,
positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.
§ 3. An der Universität Klagenfurt ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:
Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismusmanagement,
Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens fünf Semestern,
positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.
§ 4. Über die Verleihung der Berufsbezeichnung ist eine Urkunde auszustellen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“, BGBl. Nr. 397/1984, tritt mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft.