Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und „Akademisch geprüfte Toxikologin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet:
§ 1. Der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und an Absolventinnen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Toxikologin“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.