Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Graz hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und an Absolventinnen dieses Hochschullehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
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