Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen nur zur Nachmittagsbetreuung (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. September 2007 in Kraft, Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. Oktober 2007 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 4).

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Beiträge

§ 2. Die Beiträge bestehen aus

1.

dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie

2.

dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Beiträge

§ 2. Die Beiträge bestehen aus:

1.

dem Betreuungsbeitrag (§ 5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,

2.

dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§ 7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und

3.

dem Verpflegungsbeitrag (§ 8).

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Bekanntmachung der Beiträge

§ 3. Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Entrichtung der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

(5) Im Falle einer Abmeldung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Entrichtung der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

Entrichtung der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

(____

Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 451/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“)

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt monatlich 1 000 S.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

```

```

bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag

gemäß § 6 Abs. 2 monatlich

S S

```

```

bis 119 999 0

von 120 000 bis 134 999 100

von 135 000 bis 148 499 200

von 148 500 bis 160 499 300

von 160 500 bis 170 999 400

von 171 000 bis 180 499 500

von 180 500 bis 188 999 600

von 189 000 bis 196 499 700

von 196 500 bis 202 999 800

von 203 000 bis 208 499 900

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 80 Euro.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

```


```

bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag monatlich

gemäß § 6 Abs. 2 Ermäßigung in

Euro  %

```


```

bis 10 202,99 100

von 10 203 bis 11 478,99 90

von 11 479 bis 12 626,99 80

von 12 627 bis 13 646,99 70

von 13 647 bis 14 539,99 60

von 14 540 bis 15 346,99 50

von 15 347 bis 16 069,99 40

von 16 070 bis 16 707,99 30

von 16 708 bis 17 260,99 20

von 17 261 bis 17 728,00 10

2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 88 Euro.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in %
bis 11 222,99 100
von 11 223 bis 12 626,99 90
von 12 627 bis 13 889,99 80
von 13 890 bis 15 011,99 70
von 15 012 bis 15 993,99 60
von 15 994 bis 16 881,99 50
von 16 882 bis 17 676,99 40
von 17 677 bis 18 378,99 30
von 18 379 bis 18 986,99 20
von 18 987 bis 19 500 10
2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 88 Euro.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in %
bis 11 222,99 100
von 11 223 bis 12 626,99 90
von 12 627 bis 13 889,99 80
von 13 890 bis 15 011,99 70
von 15 012 bis 15 993,99 60
von 15 994 bis 16 881,99 50
von 16 882 bis 17 676,99 40
von 17 677 bis 18 378,99 30
von 18 379 bis 18 986,99 20
von 18 987 bis 19 500 10

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