Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ und „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten viersemestrigen Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, den Absolventinnen des genannten Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 1994 in Kraft.