Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.
(2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.
Abs. 2: Grundsatzbestimmung
§ 2. (1) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft)
(2) (Grundsatzbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Grundsatzbestimmungen, soweit im folgenden keine besonderen Grundsatzbestimmungen bestehen.
§ 2. (1) Für die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) (Grundsatzbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Grundsatzbestimmungen, soweit im folgenden keine besonderen Grundsatzbestimmungen bestehen.
§ 2. (1) Für die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) (Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.
Abschnitt
Volksschulen
§ 3. (1) Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
(2) An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.
(3) An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.
§ 4. (1) Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des § 6 Abs. 3 eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.
(2) Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.
(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.
§ 5. (1) Bei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse in Deutsch und Kroatisch bzw. Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.
§ 5. (1) Bei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Kroatisch bzw. Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.
Grundsatzbestimmung
§ 6. (Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(2) Die im Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.
(3) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen.
(4) Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen; Vorschulgruppen mit einem Unterricht an drei Tagen dürfen ab vier Schüler geführt werden.
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 3 Z 1 und 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998).
§ 6. (Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(2) Die im Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.
(3) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen.
(4) Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.
§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Für die Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache gemäß § 6 Abs. 1 und die gemäß § 6 Abs. 3 eingerichteten zweisprachigen Volksschulen oder Volksschulklassen sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird, soweit nicht Schulsprengel gemäß Abs. 2 festgelegt werden.
(2) Für die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichteten Volksschulen sind Pflichtsprengel festzusetzen. Für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, kann ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden.
Abschnitt
Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge
§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen zu führen:
Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
(2) An den Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.
(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
Abschnitt
Hauptschulen und Polytechnische Schulen
§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
(2) An den Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.
(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
Abschnitt
Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen
§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind“
(2) An den Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl in Kroatisch bzw. in Ungarisch als auch in Deutsch Leistungsgruppen zu bilden.
(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
Abschnitt
Mittelschulen und Polytechnische Schulen
§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.
(2) An den Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl Kroatisch bzw. Ungarisch als auch Deutsch als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände zu führen.
(3) An den in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.
§ 9. (1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.
(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 wirkt bis zum Austritt aus der Schule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.
(3) § 5 ist anzuwenden.
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