Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut(NR: GP XVIII RV 1228 AB 1266 S. 133. BR: AB 4651 S. 575.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 wurden am 10. Feburar (Anm.: richtig: Februar) bzw. 19. Juli 1994 abgegeben; das Kooperationsabkommen tritt gemäß seinem Art. 11 mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, nachstehend als „Österreich'' bezeichnet,

und

das Europäische Hochschulinstitut, nachstehend als „Institut'' bezeichnet,

in dem Wunsch, die Vertiefung der Kenntnisse in Bereichen zu fördern, die von besonderem Interesse für die Entwicklung Europas, vor allem für seine Kultur, sein Recht, seine Wirtschaft und seine Institutionen sind,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zu unterstützen und gemeinsame Forschungsbestrebungen anzuregen,

im Hinblick auf die Befugnis des Europäischen Hochschulinstituts, nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Gründung dieses Instituts Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen:

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Lehre und Forschung in den Bereichen der Geistes- und Sozialwissenschaften, insbesondere in den Fachbereichen Recht, Wirtschaft, Geschichte sowie Politik- und Gesellschaftswissenschaften, zusammenarbeiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 2

(1) Zu diesem Zweck nimmt das Institut vom Hochschüler 1992/93 an jeweils höchstens fünf graduierte Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft auf, die hier entweder ein Doktoratsstudium oder ein einjähriges Nachdiplomstudium zu absolvieren beabsichtigen. Ein Hochschüler dauert vom 1. September bis zum 31. August des nachfolgenden Jahres.

(2) Die Anzahl der in den einzelnen Jahren zum Institut zugelassenen graduierten Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft richtet sich nach der in Absatz 1 festgelegten Zahl (unbeschadet des Artikels 9) und den Qualifikationen der österreichischen Bewerber für das jeweilige Jahr.

(3) Graduierte Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft, die für weniger als ein Jahr zum Institut zugelassen werden, insbesondere im Rahmen von ERASMUS-Projekten, werden auf die in Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl nicht angerechnet.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 3

Österreichische Bewerber, die bereits mit einem Doktoratsstudium begonnen haben und die notwendigen Qualifikationen besitzen, können am Institut unmittelbar zum zweiten Jahr des Doktoratsstudiums zugelassen werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 4

Die graduierten Akademiker gemäß Art. 2 (1) müssen den Abschluß eines Diplomstudiums an einer österreichischen Universität nachweisen können.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 5

(1) Die Vorauswahl der österreichischen Bewerber erfolgt im Wege der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen österreichischen Stellen und dem Institut In einer vom Institut nach Pflege des Einvernehmens mit Österreich festgelegten Form. Die auf diese Weise vorausgewählten Bewerber werden zu einem Vorstellungsgespräch mit den Mitgliedern des Lehrkörpers im Hinblick auf ihre endgültige Auswahl an das Institut eingeladen.

(2) Die Auswahl der Bewerber wird nach Maßgabe der Institutsvorschriften durchgeführt und kann eine Prüfung einschließen. Für die Zulassung der Bewerber nach der endgültigen Auswahl ist allein der Zulassungsausschuß des Instituts zuständig.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 6

Die am Institut erworbenen Doktorgrade gelten in Österreich als voll gleichwertig mit den fachlich entsprechenden österreichischen Doktorgraden. Jede österreichische Universität, an der ein solcher Doktorgrad verliehen werden kann, hat auf Ansuchen des Absolventen diese Gleichwertigkeit zu bestätigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 7

Österreich verpflichtet sich, den österreichischen Studenten Stipendien zu gewähren, aus denen ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten sind und die vom Niveau her mit den Institutsstipendien für die Drittjahresstudenten aus den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 8

(1) Österreich verpflichtet sich, für die nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 zum Institut zugelassenen graduierten Akademiker die Zahlung der jährlichen Studiengebühren zu übernehmen, die von Studenten aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, entrichtet werden müssen. Österreich zahlt zu diesem Zweck pro graduierten teilnehmenden Akademiker österreichischer Staatsbürgerschaft jährlich einen Einheitsbetrag von 15 Millionen (fünfzehn Millionen) Lire an das Institut.

(2) Das Europäische Hochschulinstitut kann nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien die Höhe des in Absatz 1 genannten Einheitsbetrags nach Maßgabe der allgemeinen Preisentwicklung in Italien neu festsetzen. Die erste Revision darf erst nach drei Jahren ab Anwendung dieses Abkommens, dh. frühestens für das Hochschuljahr 1995/96, vorgenommen werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 9

(1) Österreich teilt dem Institut möglichst im März oder April jedes Jahres anläßlich der Vorauswahl die voraussichtliche Anzahl von österreichischen graduierten Akademikern mit, für die im nächsten Hochschuljahr öffentliche oder private Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(2) Desgleichen informiert das Institut Österreich über eine allfällige Möglichkeit der Überschreitung der in Artikel 2 festgesetzten Höchstzahl; Österreich seinerseits teilt mit, ob es bereit ist, mit öffentlichen oder privaten Mitteln die finanziellen Auswirkungen einer solchen Kontingentsüberschreitung zu tragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien beraten jährlich bei der Vorauswahl der Bewerber über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens.

(2) Sie besprechen auf Ersuchen einer der Parteien jederzeit jegliche Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen und seiner Anwendung.

(3) Diese Konsultationen betreffen auch die Revision des in Artikel 8 genannten Einheitsbetrages.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften genehmigt. Es tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben, in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 60/1998.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von drei Hochschuljahren nach seinem Inkrafttreten nach Rücksprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende eines Hochschuljahres jederzeit schriftlich gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt am Ende des Hochschuljahres außer Kraft, in dem die Kündigung notifiziert wurde.

(2) Eine solche Kündigung wirkt sich nur auf die Zulassung neuer Bewerber zum Institut aus. Graduierte Akademiker, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits für das Doktoratsstudium zugelassen sind, behalten nach Maßgabe der Bestimmungen über den Aufstieg ins zweite und dritte Jahr das Recht, ihr Doktoratsstudium am Institut abzuschließen; auf sie finden Artikel 7 und 8 weiterhin Anwendung.

Geschehen zu Florenz am 5. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.