Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Privatschule „Freie Waldorfschule Wien-West, Rudolf Steiner Verein 1993''
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 515/1993, wird verordnet:
Die 1. bis 8. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Freie Waldorfschule Wien - West, Rudolf Steiner Verein 1993'' wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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