Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Studienerfolg für Aufenthaltsbewilligungen und Sichtvermerke studierender Fremder (Fremden-Studienerfolgsverordnung - FrStEVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 7 und 40 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994 sowie der §§ 23 Abs. 8, 26 Abs. 4 und 49 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Nachweis des Aufenthaltszweckes „Universitätsstudium'' oder „Hochschulstudium'' für jene Fremden, die sich auf Grund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der jeweils geltenden Fassung oder eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in der jeweils geltenden Fassung in Österreich aufhalten.
(2) Personenbezeichnungen in männlicher Form beziehen sich in dieser Verordnung auch auf weibliche Angehörige der betreffenden Personengruppe oder Funktionsträgerinnen.
(3) Der „Nachweiszeitraum'' einer Bestätigung des Studienerfolges umfaßt ein Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober. Hat ein Fremder in einem Sommersemester in Österreich zu studieren begonnen, umfaßt der erste Nachweiszeitraum dieses Sommersemester und das nachfolgende Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober.
Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Nachweis des Aufenthaltszweckes „Studium'' für jene Fremden, die sich auf Grund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der jeweils geltenden Fassung oder eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in der jeweils geltenden Fassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung in Österreich aufhalten.
(2) Personenbezeichnungen in männlicher Form beziehen sich in dieser Verordnung auch auf weibliche Angehörige der betreffenden Personengruppe oder Funktionsträgerinnen.
(3) Der „Nachweiszeitraum'' einer Bestätigung des Studienerfolges umfaßt ein Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober. Hat ein Fremder in einem Sommersemester in Österreich zu studieren begonnen, umfaßt der erste Nachweiszeitraum dieses Sommersemester und das nachfolgende Studienjahr sowie im Bedarfsfall den darauffolgenden Oktober.
Studiennachweise
§ 2. (1) Folgende vom Rektor der Universität oder Hochschule auszustellende Urkunden sind im Rahmen dieser Verordnung als Studiennachweise vorgesehen:
Bescheid über die Zulassung zum Studium (Studienbuchblatt);
Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung;
Inskriptionsbestätigung;
Bestätigung des Studienerfolges.
(2) Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes ist der Nachweis der Studienzulassung (Abs. 1 Z 1), für Hochschulen künstlerischer Richtung auch die Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung (Abs. 1 Z 2), als Studiennachweis ausreichend.
(3) Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes gilt in folgenden Fällen die Inskriptionsbestätigung für das aktuelle Semester als ausreichender Studiennachweis:
bei ordentlichen Hörern der Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen jene der Studienrichtungen Architektur, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken, Musikerziehung und Instrumentalerziehung, bis zur Erreichung der angemessenen Studiendauer (§ 4);
bei den nicht von Z 1 erfaßten ordentlichen Hörern sowie den außerordentlichen Hörern und den Gasthörern bis zum Ablauf des ersten Nachweiszeitraumes.
(4) Der Nachweis der Zuerkennung eines Stipendiums durch
eine österreichische Gebietskörperschaft oder eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft,
eine österreichische Universität oder Hochschule,
den österreichischen Akademischen Austauschdienst,
das Afro-Asiatische Institut,
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission (Fulbright-Kommission),
die Österreichische Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall oder
das Österreichische Lateinamerika-Institut
Bestätigung des Studienerfolges
§ 3. (1) Den Studierenden und den Studienbewerbern mit Zulassungsbescheid ist auf Anforderung eine Bestätigung des Studienerfolges (§ 2 Abs. 1 Z 4) auszustellen, sofern sie die angemessene Studiendauer (§ 4) nicht überschritten haben und eine ausreichende Studientätigkeit (§ 5) aufweisen. Die Bestätigung kann auch von Amts wegen ausgestellt werden.
(2) Hat der Studierende im Nachweiszeitraum an mehr als einer Universität (Hochschule) inskribiert, so ist die Bestätigung von jener Universität (Hochschule) auszustellen, an welcher er aufgenommen ist. Vom Studierenden beigebrachte Erfolgsnachweise anderer, auch ausländischer Universitäten oder Hochschulen sind einzubeziehen.
(3) Besucht ein Studienbewerber mit Zulassungsbescheid zur Vorbereitung auf eine oder mehrere vor der Immatrikulation abzulegende Ergänzungsprüfungen für diesen Zweck geeignete außeruniversitäre Kurse, so ist ihm die Bestätigung des Studienerfolges auf Grund einer entsprechenden Kursbesuchsbestätigung auszustellen. Bereitet sich ein Studienbewerber im Selbstunterricht vor, ist ihm die Bestätigung des Studienerfolges auszustellen, wenn ein Gutachten eines zur Abnahme der entsprechenden Ergänzungsprüfung bestellten Prüfers einen zielgerichteten Fortgang der Prüfungsvorbereitung bescheinigt.
(4) Der Studierende hat der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Studienerfolges über den zuletzt abgelaufenen Nachweiszeitraum vorzulegen. Für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen (Sichtvermerken), deren Geltungsdauer in den Monaten Oktober und November abläuft, ist jedoch die Bestätigung des Studienerfolges für den im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufenen Nachweiszeitraum ausreichend.
Abkürzung
FrStEVO
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 777/1994
Angemessene Studiendauer
§ 4. (1) Als angemessene Studiendauer ordentlicher Studien ist
bei Erweiterungsstudien das Doppelte der gesetzlichen Studiendauer,
bei Aufbaustudien und Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer,
bei Doktoratsstudien, die ein Diplomstudium voraussetzen, das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer; ist keine Studiendauer festgelegt, beträgt die angemessene Studiendauer zwölf Semester,
bei den übrigen Studien die gesetzlich höchstzulässige Studiendauer
anzusehen.
(2) Als angemessene Studiendauer von Hochschullehrgängen und -kursen ist deren im Unterrichtsplan vorgesehene Dauer zuzüglich allfälliger Reprobationsfristen für die Abschlußprüfung anzusehen.
(3) Die angemessene Studiendauer für Studienbewerber, denen Ergänzungsprüfungen zur Erlangung der Gleichwertigkeit des Reifezeugnisses aufgetragen wurden, sowie für die außerordentlichen Hörer und Gasthörer entspricht der Zahl der im Zulassungsbescheid (Studienbuchblatt) vorgesehenen Semester.
(4) Die angemessene Studiendauer verlängert sich um die Zahl jener Semester, in denen eine Studienbehinderung oder eine Beurlaubung für andere als Studienzwecke vorlag.
Ausreichende Studientätigkeit
§ 5. (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im Nachweiszeitraum
die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Studienerfolges im ersten Studienabschnitt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt hat, oder
als ordentlicher Hörer unter Einbeziehung allfälliger Ergänzungsprüfungen in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr als ordentlicher Hörer in Österreich Prüfungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
als ordentlicher Hörer in einem Doktoratsstudium, das ein Diplomstudium zur Voraussetzung hatte, Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden absolviert hat, oder
die Diplomarbeit oder Dissertation approbiert erhalten hat, oder
als Teilnehmer eines Hochschullehrganges oder -kurses diesen ordnungsgemäß besucht und die vorgesehenen Prüfungen, gemessen am Stundenumfang, überwiegend positiv abgelegt hat, oder
als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer, der an keinem Hochschullehrgang oder -kurs teilnimmt, in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr in Österreich Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat,
am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (§ 4 Abs. 4), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Z 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(2) Umfaßt der Nachweiszeitraum drei Semester,
so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.
Ausreichende Studientätigkeit
§ 5. (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im Nachweiszeitraum
mindestens eine Teilprüfung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
als ordentlicher Hörer unter Einbeziehung allfälliger Ergänzungsprüfungen in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr als ordentlicher Hörer in Österreich Prüfungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
als ordentlicher Hörer in einem Doktoratsstudium, das ein Diplomstudium zur Voraussetzung hatte, Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden absolviert hat, oder
die Diplomarbeit oder Dissertation approbiert erhalten hat, oder
als Teilnehmer eines Hochschullehrganges oder -kurses diesen ordnungsgemäß besucht und die vorgesehenen Prüfungen, gemessen am Stundenumfang, überwiegend positiv abgelegt hat, oder
als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer, der an keinem Hochschullehrgang oder -kurs teilnimmt, in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr in Österreich Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat,
am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (§ 4 Abs. 4), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Z 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(2) Umfaßt der Nachweiszeitraum drei Semester,
so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.
Inhalt und Form der Bestätigung
§ 6. (1) Die Bestätigung des Studienerfolges ist im Format DIN A 4 herzustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Universität oder Hochschule und Datenverarbeitungsregisternummer;
Bezeichnung der Bestätigung als „Bestätigung des Studienerfolges für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes'';
Matrikelnummer, Familien- und Vorname(n) sowie Geburtsdatum des Studierenden;
Bestätigungstext „Die/Der Studierende weist den erforderlichen Studienerfolg gemäß Verordnung über den Studienerfolg für Aufenthaltsbewilligungen und Sichtvermerken studierender Fremder, BGBl. Nr. 777/1994, auf.'';
Angabe des Nachweiszeitraumes;
Angabe des Studiums (der Studien), auf das (die) sich die Bestätigung bezieht, bei Studien an anderen Universitäten oder Hochschulen unter Hinzufügung der betreffenden Universität oder Hochschule;
Ausstellungsdatum, Name des Ausstellers, Unterschrift oder Beglaubigung.
(2) Bestätigungen, die vollständig automationsunterstützt erstellt und auf Papier mit Unterdruck gemäß Anlage 2 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung, BGBl. Nr. 219/1989, ausgegeben wurden, bedürfen keiner Unterschrift oder Beglaubigung.
(3) Die Universität (Hochschule) hat die der Bestätigung zugrundeliegenden Nachweise derart aufzubewahren, daß das rechtmäßige Zustandekommen der Bestätigung ohne großen Aufwand nachvollziehbar bleibt. Diese Verpflichtung endet drei Jahre nach Abgang des Studierenden.
Inhalt und Form der Bestätigung
§ 6. (1) Die Bestätigung des Studienerfolges ist im Format DIN A 4 herzustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Universität oder Hochschule und Datenverarbeitungsregisternummer;
Bezeichnung der Bestätigung als „Bestätigung des Studienerfolges für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes'';
Matrikelnummer, Familien- und Vorname(n) sowie Geburtsdatum des Studierenden;
Bestätigungstext „Die/Der Studierende weist den erforderlichen Studienerfolg gemäß Verordnung über den Studienerfolg für Aufenthaltsbewilligungen und Sichtvermerke studierender Fremder, BGBl. Nr. 777/1994, auf.'';
Angabe des Nachweiszeitraumes;
Angabe des Studiums (der Studien), auf das (die) sich die Bestätigung bezieht, bei Studien an anderen Universitäten oder Hochschulen unter Hinzufügung der betreffenden Universität oder Hochschule;
Ausstellungsdatum, Name des Ausstellers, Unterschrift oder Beglaubigung.
(2) Bestätigungen, die vollständig automationsunterstützt erstellt und auf Papier mit Unterdruck gemäß Anlage 2 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung, BGBl. Nr. 219/1989, ausgegeben wurden, bedürfen keiner Unterschrift oder Beglaubigung.
(3) Die Universität (Hochschule) hat die der Bestätigung zugrundeliegenden Nachweise derart aufzubewahren, daß das rechtmäßige Zustandekommen der Bestätigung ohne großen Aufwand nachvollziehbar bleibt. Diese Verpflichtung endet drei Jahre nach Abgang des Studierenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 1994/95 als ordentliche Hörer aufgenommen waren, tritt § 4 mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(3) Für Studienanfänger des Sommersemesters 1994 beginnt der erste Nachweiszeitraum, abweichend von § 1 Abs. 3 zweiter Satz, mit dem 1. Oktober 1994.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 1994/95 als ordentliche Hörer aufgenommen waren, tritt § 4 mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(3) Für Studienanfänger des Sommersemesters 1994 beginnt der erste Nachweiszeitraum, abweichend von § 1 Abs. 3 zweiter Satz, mit dem 1. Oktober 1994.
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