Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 87 Abs. 4 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).
§ 1. Der Senat bzw. das Universitätskollegium ist nach den Bestimmungen des UOG 1993 innerhalb des Studienjahres 1994/95 an den folgenden Universitäten zu konstituieren:
Montanuniversität Leoben;
Technische Universität Graz;
Universität für Bodenkultur Wien;
Universität Klagenfurt;
Universität Linz.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).
§ 2. Der Zeitplan für die Konstituierung der Universitätsorgane gemäß UOG 1993 an den übrigen Universitäten wird Gegenstand einer gesonderten Verordnung gemäß § 87 Abs. 4 UOG 1993 sein.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
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