Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Schule der Islamischen Republik Iran
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die 1. bis 8. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Schule der Islamischen Republik Iran“ wird für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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