Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für Anträge und Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz sind ab dem Wintersemester 1994/95 (Ausbildungsjahr 1994/95) nachstehende Formblätter zu verwenden:
für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);
für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium die Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);
für die Überprüfung von Bewerbungen um ein Leistungsstipendium oder Förderungsstipendium das Formular nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit die Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9, 10 und 11 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);
für den Nachweis von Studienbehinderungen (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
für den Nachweis des günstigen Studienerfolges das Formular nach dem Muster der Anlage 13 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);
für Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6 Z 1 StudFG) und um Nachsicht der Studienzeitüberschreitung (§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 14 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
§ 2. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 693/1992 tritt außer Kraft.
(2) Die Formulare auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 693/1992 sind für Anträge aus den vorhergehenden Semestern (Ausbildungsjahren) jedoch weiter anzuwenden.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang
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Anlage 1
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(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 4
(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
(Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 7
(Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 7
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 8
(Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 8
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9
(Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 10
(Anm.: Anlage 10 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 10
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 11
(Anm.: Anlage 11 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 12
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(Anm.: Anlage 12 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 13
(Anm.: Anlage 13 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 14
(Anm.: Anlage 14 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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