Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:

§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

§ 2. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Salzburg hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

§ 3. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Universität Klagenfurt durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Universität Klagenfurt durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

§ 4. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für lehrendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.

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