← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Errichtung einer Zentralbibliothek für Medizin in Wien

Geltender Text a fecha 1994-11-30

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1993, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 1. (1) In Wien wird eine Zentralbibliothek für Medizin errichtet.

(2) Der Zentralbibliothek für Medizin in Wien obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderlichen Literatur sowie nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger Informationsträger auf dem Gesamtgebiet der Medizin und ihrer Grenzgebiete in möglichster Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der Medizinischen Fakultät der Universität Wien sowie in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse der medizinischen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck zu berücksichtigen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 2. Die Verwaltungsaufgaben der Zentralbibliothek für Medizin in Wien gemäß § 79 Abs. 2 lit. a, c und e UOG sind von der Universitätsdirektion der Universität Wien zu besorgen. Die Besorgung aller übrigen Verwaltungsaufgaben wird der Zentralbibliothek selbst übertragen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.