Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Aufgaben des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 49/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 bis 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1993, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 49/1997).
§ 1. Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel folgende Aufgaben zu erfüllen:
Sammlung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen, die in Österreich erschienen sind oder in Österreich oder von Österreichern hergestellt wurden;
Sammlung von sonstigen kinematographischen Erzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke der Universitäten, der Hochschulen, der im FOG genannten und der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung subventionierten wissenschaftlichen Einrichtungen;
Sammlung von sonstigen Informationsträgern, die die in Z 1 und 2 genannten Sammelobjekte ergänzen;
Archivierung, Bewahrung und Erschließung seiner Bestände und ihre Bereitstellung für Zwecke der Forschung und Lehre sowie für die Öffentlichkeit;
Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke auf Antrag der Universitäten, der Hochschulen, der im FOG genannten und der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung subventionierten wissenschaftlichen Einrichtungen und ihrer Angehörigen;
Erbringung einschlägiger Auskunfts- und Informationsdienstleistungen;
Erbringung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Kinematographie, insbesondere die Unterstützung der in Z 5 genannten Einrichtungen und Personen bei der Herstellung von wissenschaftlichen kinematographischen Erzeugnissen;
Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen, die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 7 in einem Zusammenhang stehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 49/1997).
§ 2. (1) Die Herstellung von kinematographischen Erzeugnissen, die Wahrnehmung von zentralen Aufgaben, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die im § 1 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(3) Das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film hat bei der Durchführung seiner Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer einschlägiger Einrichtungen zu achten. Verbindliche Absprachen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 49/1997).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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