Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und „Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-04-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:

§ 1. Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Tourismuswirtschaft, des an der Universität Klagenfurt eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismusmanagement und des an der Universität Innsbruck eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismus ist nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“, den Absolventinnen der genannten Lehrgänge die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“ zu verleihen.

§ 2. An der Wirtschaftsuniversität Wien ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

1.

Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Hochschullehrganges für Tourismuswirtschaft,

2.

Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,

3.

positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und

4.

Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Tourismuswirtschaft.

§ 3. An der Universität Klagenfurt ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

1.

Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismusmanagement,

2.

Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens fünf Semestern,

3.

positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und

4.

Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Tourismuswirtschaft.

§ 4. An der Universität Innsbruck ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

1.

Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismus,

2.

Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens sechs Semestern,

3.

positive Bewertung der Prüfungsarbeit und

4.

Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Tourismuswirtschaft.

§ 5. Über die Verleihung der Berufsbezeichnung ist eine Urkunde auszustellen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ und „Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“, BGBl. Nr. 132/1994, tritt mit Ablauf des 30. März 1995 außer Kraft.

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