Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetztes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, und des § 50 Abs. 2 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1994, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und an Absolventinnen unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ zu verleihen.
§ 2. Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und an Absolventinnen unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kulturmanager(in)“, BGBl. Nr. 491/1992, tritt mit Ablauf des 30. April 1995 außer Kraft.