Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Privatschule „Schmetterlingsschule des Vereins Bildungswerkstatt Schmetterlingsschule“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die erste bis achte Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Schmetterlingsschule des Vereins Bildungswerkstatt Schmetterlingsschule“ in Ried im Innkreis wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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