ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1994 bis 1997

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-02-01
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 59 Abs. 1 mit 1. Februar 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung und des Sports fortzuführen und zu erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden Vertragsstaaten hervorzuheben,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur'' enthaltenen Ziele und der Schlußdokumente des Madrider und des Wiener Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen den beiden Völkern,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen zur Durchführung des am 9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974

KAPITEL I

WISSENSCHAFT UND BILDUNGSWESEN

Artikel 1

Die Vertragsparteien begrüßen die vielseitige Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Vertragsstaaten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitätslehrkräften sowie die akademische Mobilität ihrer Studenten im Rahmen des Programms für akademischen Austausch zwischen den Ländern aus Mittel- und Osteuropa (CEEPUS), sobald es für die beiden Vertragsparteien in Kraft ist.

Artikel 4

Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer und sonstige Wissenschaftler für die Gesamtdauer von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften aus.

Artikel 5

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß von 18 Monaten zur Durchführung von Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die Gesamtdauer von zehn Personentagen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider Vertragsstaaten aus.

Artikel 7

Die Vertragsparteien begrüßen die Bemühungen zur Einrichtung einer „Aktion Österreich-Bulgarien, Forschungs- und Erziehungskooperation'' und empfehlen die Fortführung diesbezüglicher Gespräche.

Artikel 8

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen „Deutsche Sprache und österreichische Literatur'' und „Bulgarische Sprache und Literatur'' zu erweitern durch:

1.

den Unterricht in bulgarischer Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht in deutscher Sprache und österreichischer Literatur an der Sofioter Universität H. Kliment Ochridski und der Kyrill- und Method-Universität in Veliko Tarnovo und anderen bulgarischen Universitäten und Hochschulen;

2.

die Einrichtung und den Betrieb von Österreich-Bibliotheken an der Sofioter Universität H. Kliment Ochridski und der Kyrill- und Method-Universität in Veliko Tarnovo als aktive kulturell-wissenschaftliche Begegnungs- und Verwaltungszentren;

3.

die turnusmäßige Veranstaltung von gemeinsamen Symposien für Literatur- und Sprachwissenschaften in beiden Vertragsstaaten und Veröffentlichung gemeinsamer Publikationen.

Artikel 9

Zwecks Förderung des Studiums von Sprache und Literatur des jeweiligen Vertragsstaates tauschen die Vertragsparteien Lektoren aus.

Die österreichische Seite entsendet je einen Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an die Sofioter Universität H. Kliment Ochridski und die Kyrill- und Method-Universität in Veliko Tarnovo und die bulgarische Seite entsendet je einen Lektor für die bulgarische Sprache und Literatur an die Universitäten Salzburg und Wien.

Artikel 10

Die Vertragsparteien stellen jährlich für Studenten und Akademiker des jeweils anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerseminaren für deutsche Sprache und österreichische Literatur in den Monaten Juli, August und September bzw. an solchen für bulgarische Sprache und Literatur oder für wissenschaftliche Arbeit in Bibliotheken und Archiven zur Verfügung.

Artikel 11

1.

Die Vertragsparteien beabsichtigen, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften zu erweitern und das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat entsprechend zu berücksichtigen.

2.

Die Vertragsparteien unterstützen auch in Zukunft die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen am Tell von Karanovo, ermutigen die wissenschaftliche Nutzung und Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Ausgrabungen und begrüßen die Vereinbarung zwischen der Universität Salzburg und dem Institut für Archäologie der bulgarischen Akademie der Wissenschaften.

3.

Die Vertragsparteien begrüßen die erfolgte Einrichtung eines Grabungshauses am Tell von Karanovo.

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen in Sofia und den österreichischen Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.

Artikel 13

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse'' vom 14. Mai 1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich'' vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Artikel 14

Die österreichische Seite informiert über die bestehende Absicht, eine Außenstelle des Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Instituts in Sofia zu errichten. Die bulgarische Seite begrüßt diese Absicht und ersucht um weitere Informationen zwecks Aufnahme von diesbezüglichen Gesprächen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen.

1.

Die österreichische Seite unterstützt durch die Entsendung von österreichischen Fachleuten die in Bulgarien durchzuführenden Seminare zur Weiter- und Fortbildung bulgarischer Lehrer und bietet im Rahmen der in Österreich stattfindenden Lehrerfortbildungsseminare zur Landeskunde für Deutsch als Fremdsprache eine bestimmte Anzahl von Stipendienplätzen an. Die konkrete Teilnehmerzahl und Teilnahmebedingungen werden jährlich präzisiert.

2.

Die österreichische Seite unterstützt das Erlernen der deutschen Sprache, der österreichischen Literatur und Landeskunde an den spezialisierten Fremdsprachengymnasien und Schulen mit Fremdsprachenunterricht in Bulgarien mittels Bereitstellung von Literatur, Lehrbüchern und Lehrmitteln nach Maßgabe der Möglichkeiten.

3.

Die österreichische Seite unterstützt durch die Entsendung eines österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation nach Sofia Maßnahmen im Bereich der Lehrerweiter- und Fortbildung. Die bulgarische Seite stellt die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

4.

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Anwendung der Erfahrungen der österreichischen wirtschaftlichen Oberschulbildung auf der Basis des Gymnasiums für Wirtschaft und Finanzen Sofia durch:

  • Durchführung von Seminaren zur Qualifikation von Lehrkräften des Gymnasiums;
  • Vorbereitung gemeinsamer Lehrunterlagen für die neuen Lehrfächer;
  • Bereitstellung von Stipendien zur Qualifikation bulgarischer Lehrkräfte in Österreich;
  • Entsendung von österreichischen Experten zu Fortbildungsveranstaltungen am Gymnasium für Wirtschaft und Finanzen Sofia;
  • Organisation von dreimonatigen Studienaufenthalten für Lehrer/innen des Ökonomischen Technikums, die über gute Sprachkenntnisse verfügen, zur (fach-)sprachlichen Weiterbildung an österreichischen kaufmännischen Schulen;
  • beratende Unterstützung bei der Einrichtung einer Übungsfirma am Ökonomischen Technikum;
  • Hilfestellung bei der Curriculumsentwicklung.
5.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu sechs Fachleute

Artikel 16

1.

Die Vertragsparteien fördern die Aufnahme direkter Beziehungen zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen sowie den Austausch von Schülergruppen und Lehrern und ganz allgemein die Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen österreichischen und bulgarischen Schulen.

2.

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Hl. Konstantin Philosoph'' und dem Akademischen Gymnasium in Wien und anderen Schulen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien fördern die Aufnahme von Kontakten zwischen den Verlegern von Lehrbüchern und Lehrmitteln sowie zwischen den entsprechend spezialisierten Verlagen.

Artikel 18

1.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen im Bereich der Erwachsenenbildung aus.

2.

Für die Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Experten im Bereich der Erwachsenenbildung für die Zeit von jährlich maximal 15 Personentagen aus.

Artikel 19

1.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiete des Sports aus.

2.

Die österreichische Seite lädt jeweils maximal zwei bulgarische Skilehrer zur Beteiligung an den alle zwei Jahre durchgeführten Koordinationslehrgängen für Skilehrer ein. Die Kosten für den Lehrgang und den Aufenthalt werden von der österreichischen Seite übernommen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten zum Zwecke der Förderung des Jugendaustausches.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von wissenschaftlichen Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten und Museen.

KAPITEL II

KUNST UND KULTUR

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des Museumswesens für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen aus.

Artikel 23

Die Vertragsparteien begrüßen die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Direktbeziehungen zwischen dem österreichischen Naturhistorischen Museum und entsprechenden bulgarischen wissenschaftlichen Institutionen und stellen für die Fortführung dieser Arbeiten je 30 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zur Verfügung.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern den Informationsaustausch zwischen den nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Erbes für insgesamt 30 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

Artikel 25

1.

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zwecke Informationen und Spielpläne aus.

2.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf dem Gebiet des Theaters für eine Gesamtdauer von zehn Personentagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.

3.

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an internationalen Festspielen des Musik- und Theaterwesens im jeweils anderen Vertragsstaat.

Artikel 26

Die Vertragsparteien fördern die direkten Beziehungen zwischen ihren jeweiligen Verlagsanstalten und den entsprechenden Einrichtungen im Bereich von Literatur und Verlagswesen und tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Schriftsteller, Übersetzer und Verleger für eine Gesamtdauer von 20 Personentagen aus. Sie ermutigen ferner zum Austausch von Informationen über Buchproduktionen im jeweils anderen Vertragsstaat im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen und Büchereditionen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien begrüßen die direkten Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen den Austausch von Informationen über das Verlagswesen allgemein und über den gesetzlichen Rahmen auf dem Gebiet der Urheberrechte zwecks Übersetzung und Herausgabe von Autoren des jeweils anderen Vertragsstaates.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken zum regelmäßigen Austausch von bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des Bibliothekswesens für insgesamt 15 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen und Mikrofilmen von Archivdokumenten. Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin aufbewahrten Dokumenten.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten, Dirigenten und künstlerischen Ensembles auf kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder durch direkte Kontakte.

Artikel 31

Die Vertragsparteien begrüßen die Veranstaltung von Kulturtagen des jeweils anderen Landes im eigenen Lande.

Artikel 32

1.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Experten auf dem Gebiet der Musik zwecks gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch internationaler Festspiele im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von 20 Personentagen aus.

2.

Die Vertragsparteien unterrichten einander rechtzeitig über die in ihrem Land veranstalteten internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe und entsenden Künstler und Jurymitglieder zur Teilnahme daran, dies nach Maßgabe des entsprechenden eigenen Reglements.

3.

Die Vertragsparteien laden nach Maßgabe des entsprechenden Reglements Teilnehmer zu internationalen Sommerseminaren für Musik in den eigenen Vertragsstaat ein.

Artikel 33

Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung von Laienkunstgruppen an internationalen Wettbewerben und Festspielen der Laienkunst im jeweils anderen Vertragsstaat.

Artikel 34

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