Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der RepublikBulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, derRepublik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme derZusammenarbeit in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung im Rahmendes Central European Exchange Program for University Studies(,,CEEPUS``)(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK BULGARIEN, DER REPUBLIKÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DERREPUBLIK SLOWENIEN UND DER REPUBLIK UNGARN ZUR AUFNAHME DERZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN DER AUS- UND WEITERBILDUNG IM RAHMENDES CENTRAL EUROPEAN EXCHANGE PROGRAMME FOR UNIVERSITY STUDIES(,,CEEPUS``)(NR: GP XVIII RV 1676 AB 1757 S. 171. BR: AB 4890 S. 589.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Annex I wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 wurde am 29. September 1994 abgegeben; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Bulgarien, Polen, Slowakei, Slowenien und Ungarn.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien und die Republik Ungarn, im folgenden „die Vertragsparteien” sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Aus- und Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
Artikel 2
(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnen die Begriffe „Hochschule'' und „Hochschulen'' alle Arten von postsekundärer Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtung, die Abschlüsse oder Diplome auf dieser Ebene bieten, unabhängig von der Bezeichnung dieser Einrichtungen in den Vertragsstaaten.
(2) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr'' den Zeitraum vom 1. September bis 31. August.
(3) An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu und einschließlich Doktorats- und Postgraduate Ebene dann im Rahmen von CEEPUS förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen Teil seiner bzw. ihrer wissenschaftlichen und/oder beruflichen Ausbildung darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die mitteleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.
CEEPUS übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
Artikel 3
(1) Hiemit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter einer jeden Vertragspartei konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für (i) alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS, sowie für (ii) die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.
(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Minister, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen Beamten vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen Beamten einer jeden Vertragspartei ernennen, der über vorher vom Gemeinsamen Ministerkomitee festgelegte Themenbereiche entscheidet.
(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres.
(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex I einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, dh. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischen Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex I beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.
Artikel 4
(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 bis 4) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee, bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten, getroffen. Hochschullehrer oder andere Experten sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2) Nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS-Büro zur Wahrnehmung der untenstehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
- Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat und den übrigen Nationalen Büros,
- Annahme von Anträgen,
- Vorbereitung von Zuerkennungen,
- Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger aus den anderen Vertragsparteien,
- Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 5),
- Organisation der Auszahlung von Stipendien,
- Entgegennahme von Berichten,
- Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms,
- Jahresberichte.
Artikel 5
(1) Ein CEEPUS-Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS-Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS-Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS-Generalsekretariat delegierte Vertreter der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.
(2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS-Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluß des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
(3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS-Generalsekretariats, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden.
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS-Generalsekretariats fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee darüber in Kenntnis.
(4) Das CEEPUS-Generalsekretariat dient einzig als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während hingegen die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex I beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.
(5) Darüber hinaus hat das CEEPUS-Generalsekretariat:
- die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;
- Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;
- die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des Programms zu übernehmen;
- Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;
- die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees übernehmen (Anm.: richtig: zu übernehmen);
- auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees zu unterstützen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.
Artikel 7
(1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muß vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach Inkrafttreten vorgelegt werden. Dieser Bericht muß auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS aufgebaut sein.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens beantragen. Dazu muß die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitzenden des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Artikel 8
(1) Das vorliegende Übereinkommen liegt am 8. Dezember 1993 zur Unterzeichnung durch die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien und die Republik Ungarn in Budapest, Ungarn auf. Danach ist es zum Beitritt offen.
(2) Dieses Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Originalurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung und Kultur, in diesem Übereinkommen „der Depositär'', zu hinterlegen.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Originalurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.
(4) Jeder in Para. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen durch einstimmige Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositär schriftlich von seiner Absicht unterrichten.
(5) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
(6) Jeder Staat, der erst nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex I niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.
Artikel 9
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens sechs Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, daß der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.
Artikel 10
(1) Jeder Streitfall zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, oder zwischen irgendeiner Vertragspartei und dem CEEPUS-Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder seines Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muß auf Wunsch einer der Streitparteien, der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter; die ersten beiden Schiedsrichter bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
(3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt eine eigene Verfahrensordnung fest.
(4) Der Spruch des Schiedsgerichts erfolgt durch die mehrheitliche Entscheidung seiner Mitglieder, wobei sich kein Mitglied der Abstimmung enthalten darf. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich, und einer Berufung dagegen nicht zugänglich. Die Streitparteien haben dem Spruch des Schiedsgerichts unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich seiner Bedeutung oder Reichweite hat das Schiedsgericht seinen Spruch auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.
Artikel 11
Die Originalurkunden des vorliegenden Übereinkommens, dessen Englischer Text authentisch ist, wird beim Depositär hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Budapest, Ungarn, am achten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig.
Annex I
Aktivitätsbereich 1: Aufbau und Betrieb eines zentraleuropäischen Hochschulnetzwerkes
Die Vertragsparteien errichten und fördern ein zentraleuropäisches Hochschulnetzwerk, das wiederum aus verschiedenen Einzelnetzwerken besteht. Der Zweck dieses Netzwerkes ist die Anregung der akademischen Mobilität, insbesondere der Studentenmobilität in Zentraleuropa und die Förderung der zentraleuropäischen Zusammenarbeit in kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht.
(1) Ein Netzwerk besteht aus mindestens drei Hochschulen, von denen zwei aus verschiedenen Vertragsparteien stammen müssen, obwohl in der Anfangsphase von CEEPUS für die Dauer eines Jahres auch Netzwerke zugelassen werden die nur aus zwei Hochschulen aus verschiedenen Vertragsparteien bestehen. Vorrang haben jedoch Netzwerke, die aus mehr als zwei Vertragsparteien bestehen.
(2) Jede Hochschule, die sich an einem CEEPUS-Netzwerk beteiligen möchte, muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
An einer Hochschule und/oder Einrichtung geleistete Studien- oder Praktikumsaufenthalte müssen auch von den Partnereinrichtungen vollständig anerkannt werden.
Die Partner unternehmen Anstrengungen zur Entwicklung gemeinsamer Studienpläne und zur Entwicklung eines Systems zur Erleichterung der wechselseitigen Anerkennung von Studienaufenthalten einschließlich von Postgradualen Studien.
Zur Erleichterung der studentischen Mobilität sollen CEEPUS-Kurse und/oder Vorlesungen sowie Lehrveranstaltungen auch auf Englisch bzw. auf Deutsch oder Französisch abgehalten werden.
Im Rahmen von CEEPUS ist jede/jeder Studierende von jeglichen Einschreibe- und/oder Studiengebühren befreit.
CEEPUS deckt keine Verwaltungs- und Organisationskosten.
Aktivitätsbereich 2: Intensivkurse
Die Vertragsparteien kommen überein, Intensivkurse unter der Voraussetzung zu fördern, daß
diese Kurse so angelegt sind, daß sie Teilnehmende aus möglichst vielen Vertragsparteien, einschließlich des Gastlandes, anziehen. Als Teilnehmer gelten Studierende oder Vortragende.
es sich bei diesen Kursen entweder
um Summerschools zu einem bestimmten Thema
um Intensivtraining für Nachwuchslehrkräfte im Ausmaß von mindestens zwei Wochen handelt.
Aktivitätsbereich 3: Sprachkurse
Die Vertragsparteien kommen überein, Sprachkurse unter der Voraussetzung zu fördern, daß es sich um „Duale Kurse'' handelt, dh. Kurse für Teilnehmende aus zwei Vertragsparteien, wobei jeweils eine Gruppe die Sprache der anderen studiert. Jeder Kurs kann durch Freizeitaktivitäten zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses ergänzt werden. Diese Aktivitäten werden aber nicht durch CEEPUS finanziert.
Aktivitätsbereich 4: Studentenexkursionen
Die Vertragsparteien kommen überein, Studentenexkursionen unter der Voraussetzung zu fördern, daß diese Exkursionen
einem wissenschaftlichen Zweck und/oder der praktischen Berufsausbildung dienen und eine spezifische Einrichtung der Infrastruktur des Gastlandes eingebunden wird; oder
einem wissenschaftlichen Zweck und/oder der praktischen Berufsausbildung dienen und gemeinsam organisiert werden.
Aktivitätsbereich 5: Individualstipendien
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Individualstipendien an Studierende zu vergeben, die sich an den unter Aktivitätsbereich 1 bis 4 beschriebenen CEEPUS-Aktivitäten beteiligen. CEEPUS-Stipendien können auch für Forschungsarbeiten im Rahmen einer Dissertation vergeben werden. Vorrang haben Studierende, für die ein Studienaufenthalt im Ausland eine Aufwertung ihres Studiums bedeutet.
(2) Stipendien werden auch an Vortragende, Gastprofessoren und Hochschullehrer vergeben, vorausgesetzt, daß sie zur zwischenstaatlichen Hochschulkooperation und/oder geeigneten Ausbildungsmaßnahmen beitragen.
(3) Stipendien werden auch für Studierende und Absolventen zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung des Gastlandes vergeben, vorausgesetzt, ein definitiver und strukturierter Vorschlag wird vorgelegt.
(4) Stipendien werden für höchstens 12 Monate vergeben.
(5) CEEPUS-Stipendien können auch an Studierende vergeben werden, für die spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums und/oder des Berufspraktikums außerhalb eines CEEPUS-Netzwerks getroffen wurden (Einzelbewerber).
(6) CEEPUS Stipendien sind „Vollstipendien'', dh. so ausgelegt, daß sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren falls im Gastland üblich, Unterkunft und Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS-Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepaßt und inflationsgeschützt sein.
(7) Da es keinen Geldtransfer gibt, werden CEEPUS-Stipendien vom Gastland getragen, ausgenommen Reisekostenzuschüsse, die gegebenenfalls vom Heimatland getragen werden.
(8) Die CEEPUS-Währungseinheit ist als „ein Stipendienmonat'' festgelegt. Alle Vertragsparteien nennen ihre Quotenvorschläge für das kommende Jahr in Jahresabständen. Der Mindestquotenvorschlag beträgt 100 Stipendienmonate.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.