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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über den universitären Charakter des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement und über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“

Geltender Text a fecha 1995-02-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 1 und Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:

§ 1. Dem von der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich in Krems durchgeführten internationalen Lehrgang für Gesundheitsmanagement wird universitärer Charakter gemäß § 40a AHStG verliehen.

§ 2. Der wissenschaftliche Leiter oder die wissenschaftliche Leiterin des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich in Krems hat den Absolventen und Absolventinnen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 1999 außer Kraft.