Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Universitäten und Hochschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet:
§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 betragen die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung mit Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a ...................... 2 549,30 Schilling monatlich
lit. b ...................... 1 897,40 Schilling monatlich
lit. c ...................... 1 245,10 Schilling monatlich.
(2) Die Remunerationen betragen, sofern diese der Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a ...................... 2 931,70 Schilling monatlich
lit. b ...................... 2 182,-- Schilling monatlich
lit. c ...................... 1 431,80 Schilling monatlich.
§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 71/1994, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
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