Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Freie Waldorfschule Wien-West, Rudolf Steiner Verein 1993“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 1. Die 1. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Freie Waldorfschule Wien-West, Rudolf Steiner Verein 1993“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 745/1994 tritt außer Kraft.
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