Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Kreamont''
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993 wird verordnet:
Die Vorschulstufe, die erste und zweite Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Kreamont'' wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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