Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte (Studienordnung Kunstgeschichte)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Kunstgeschichte ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Kunstgeschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Wochenstunden, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Einführung in die Kunstgeschichte, insbesondere
```
methodische, terminologische und technologische
Grundbegriffe .................................... 6 - 10
```
Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich
```
Österreichischer Kunstgeschichte) ................ 6 - 10
```
Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich
```
Österreichischer Kunstgeschichte) ................ 8 - 14
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
```
Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß lit. b
oder lit. c ...................................... 6 - 14
(2) Der Studienplan kann überdies Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Forderung der Lehrziele der Studienrichtung Kunstgeschichte als Freifächer empfohlen wird, vorsehen (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu 10 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. d und aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes schon im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden können.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Methodische, terminologische und technologische Grundbegriffe der Kunstgeschichte,
Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte),
Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte).
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzulegen. Einzelne Teilprüfungen und Prüfungsteile sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
den Nachweis der visuellen Begabung,
sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, die Teilnahme an einer Exkursion im In- oder Ausland nach Maßgabe des Studienplanes in der Dauer von mindestens zwei Tagen.
Der Nachweis der visuellen Begabung ist durch die positive Beurteilung der Teilnahme an einer im Studienplan dafür vorzusehenden Lehrveranstaltung zu erbringen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 bis 25 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte
```
(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte
sowie der Kunst eines außereuropäischen Landes) .. 11 - 13
```
Lehrveranstaltungen aus theoretischen und
```
methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,
Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der
Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der
```
folgenden Fächer:
```
Denkmalpflege,
```
```
Museumskunde,
```
```
Technologie der Künste,
```
```
Quellenkunde,
```
```
Historische Hilfswissenschaften,
```
```
Klassische Archäologie,
```
```
Mittelalterliche Archäologie,
```
```
Ikonographie,
```
```
Geschichte des Films und der Fotografie und
```
neue Medien ................................... 6
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG .......... 2
```
(2) Wurde Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte
```
(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte
oder die Kunst eines außereuropäischen Landes) ... 12
```
Lehrveranstaltungen aus theoretischen und
```
methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,
Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der
Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenanzahl einzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, setzt die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung die erfolgreiche Teilnahme an höchstens fünf Exkursionen im Inland mit insgesamt zwei bis zehn Tagen und an höchstens zwei Exkursionen ins europäische Ausland mit insgesamt höchstens zehn Tagen sowie die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d (§ 15 Abs. 5 AHStG) voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte oder die Kunst eines außereuropäischen Landes),
sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 1 lit. b und c gewählten Fächer, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und umfaßt:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der Studienrichtung Kunstgeschichte oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung anzusehen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangsbestimmungen
§ 9. Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 193/1978, tritt mit Inkrafttreten der Studienpläne, die unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen sind, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.