Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchVV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet:

Abkürzung

SchVV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe von Schulveranstaltungen

§ 1. (1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

1.

unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),

2.

die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und

3.

die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).

(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Lehrausgänge,

2.

Exkursionen,

3.

Wandertage, Sporttage,

4.

Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,

5.

Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),

6.

Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlußlehrfahrten).

Abkürzung

SchVV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe von Schulveranstaltungen

§ 1. (1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

1.

unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),

2.

die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und

3.

die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).

(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Lehrausgänge,

2.

Exkursionen,

3.

Wandertage, Sporttage,

4.

Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,

5.

Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),

6.

Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlußlehrfahrten).

Abkürzung

SchVV

Planung von Schulveranstaltungen

§ 2. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

1.

sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

2.

sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

3.

für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,

4.

die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

5.

der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder

6.

eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(4) Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:

1.

bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und

2.

bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen

a)

mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,

b)

mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und

c)

mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.

(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a bis c sowie eine von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf

1.

die Schulstufe und die Schulart,

2.

die Zusammensetzung der Klasse (zB Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie

3.

die Art und den Inhalt der Veranstaltung

(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.

Abkürzung

SchVV

Planung von Schulveranstaltungen

§ 2. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

1.

sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

2.

sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

3.

für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,

4.

die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

5.

der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder

6.

eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(4) Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:

1.

bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und

2.

bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen

a)

mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,

b)

mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und

c)

mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.

(5) Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a bis c sowie eine von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf

1.

die Schulstufe und die Schulart,

2.

die Zusammensetzung der Klasse (zB Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie

3.

die Art und den Inhalt der Veranstaltung

(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.

Kostenbeiträge

§ 3. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

(2) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß.

(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

Arten der Schulveranstaltungen

§ 4. Schulveranstaltungen sind:

1.

Veranstaltungen bis zu einem Tag und

2.

mehrtägige Veranstaltungen.

Abkürzung

SchVV

2.

Abschnitt

Veranstaltungen bis zu einem Tag

Dauer und Ausmaß

§ 5. (1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart Ausmaß (bis zu 5 Stunden) Ausmaß (mehr als 5 Stunden)
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß
3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 13
5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2
Polytechnischer Lehrgang 10 4
Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) je Schulstufe 9 je Schulstufe 4

(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

Abkürzung

SchVV

2.

Abschnitt

Veranstaltungen bis zu einem Tag

Dauer und Ausmaß

§ 5. (1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart Ausmaß (bis zu 5 Stunden) Ausmaß (mehr als 5 Stunden)
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß
3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 13
5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2
Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr 10 4
Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule) je Schulstufe 9 je Schulstufe 4

(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

Entscheidung über die Durchführung

§ 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

Richtlinien für die Durchführung

§ 7. (1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).

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