Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und an Absolventinnen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.