Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „KREAMONT''
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994, wird verordnet:
§ 1. Die erste, die zweite und die dritte Schulstufe der nach dem ausländischen Lehrplan geführten Privatschule „KREAMONT'' in St. Andrä-Wördern wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 398/1995 tritt außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.