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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Lindenschule“

Geltender Text a fecha 1996-06-21

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993, wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Die erste bis vierte Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Lindenschule“ in Innsbruck wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.