Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:
§ 1. Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten dreisemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten dreisemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ zu verleihen.
§ 2. Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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