Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“ und „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Der Dekan oder die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat an die Absolventen des Universitätslehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
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