Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-02-24
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:

§ 1. Die wissenschaftliche Leitung des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht hat an die Absolventen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an die Absolventinnen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.

§ 2. Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.

§ 3. § 2 tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung des Unterrichtsplanes des Hochschullehrganges im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems nach Beschlußfassung durch die zuständige Abteilungsversammlung gemäß § 21 Abs. 3 Z 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems in Kraft.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“, BGBl. Nr. 658/1993, tritt nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben worden ist, außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.