Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, mit der dem an der Wiener Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin durchgeführtem Lehrgang über Ganzheitsmedizin universitärer Charakter verliehen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Dem von der Wiener Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin veranstalteten Lehrgang über Ganzheitsmedizin wird universitärer Charakter gemäß § 40a Abs. 1 AHStG verliehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.