Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-04-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

1.

Der Name des Evangelischen Jugendwerkes in Österreich, kundgemacht mit BGBl. Nr. 336/1963, wird mit Wirkung vom 5. Februar 1996 geändert in: Evangelische Jugend Österreich.

2.

Die folgenden Teilorganisationen der Evangelischen Jugend Österreich genießen mit Wirkung vom 5. Februar 1996 gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes:

3.

Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf wurde mit Wirkung vom 26. Februar 1996 aus der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberschützen, der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Sulzriegel und dem Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, beide bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stadtschlaining errichtet, bzw. anerkannt, wobei die bisherigen Tochtergemeinden, erweitert um den Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, das Gebiet der Pfarrgemeinde bilden. Diese genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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